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Landgericht Münster, Urteil vom 30.12.2011
2 O 269/11 -

Unfreiwilliger Fallschirmsprung: Fallschirmspringschule und Pilot zu Schadensersatz verpflichtet

Höhe der Schadensersatzzahlung wird gesondert verhandelt

Ein Mann, der nur als Passagier an einem Fallschirmspringen teilnimmt und beim Landeanflug durch eine nicht abgeschaltete Automatik seines Sicherheitsfallschirms aus dem Flugzeug gesogen und bei der Landung schwer verletzt wird, hat Anspruch auf Schadensersatz. So haftet der Inhaber der Fallschirmspringschule aufgrund seiner Eigenschaft als Luftfrachtführer nach dem Luftverkehrsgesetz und der Pilot wegen Verletzung seiner Verkehrssicherungspflichten. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Münster hervor.

In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit hatte ein Mannes aus Rosendahl im Juli 2009 auf dem Flugplatz Stadtlohn-Wenningfeld an einem von der Fallschirmspringschule durchgeführten Flug teilgenommen. Dabei wollte er nicht selbst springen, sondern nur die Absprünge von oben verfolgen. Bei dem Flug trug er einen Fallschirm, der sich beim Landeanflug automatisch öffnete, so dass er aus dem Flugzeug gesogen wurde. Er landete auf einem Acker und verletzte sich schwer.

Inhaber der Fallschirmspringschule haftet aufgrund der Eigenschaft als Luftfrachtführer nach dem Luftverkehrsgesetz

Der Mann klagte daraufhin vor dem Landgericht Münster auf Schadensersatz. Das Gericht entschied, dass sowohl der Inhaber der Fallschirmspringschule als auch der Pilot der Cessna dem Kläger dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet sind. Zur Begründung führte das Gericht u. a. aus, dass der Inhaber der Fallschirmspringschule aufgrund seiner Eigenschaft als Luftfrachtführer nach dem Luftverkehrsgesetz hafte. Die hierfür erforderliche vertragliche Bindung habe vorgelegen. Der Kläger habe davon ausgehen dürfen, dass er für das gezahlte Entgelt von 35 Euro in die Gefahren eingewiesen werde und dass die andere Partei auch eine vertragliche Verantwortung übernehmen wolle.

Pilot verletzt Verkehrssicherungspflichten

Der Pilot des Flugzeugs hafte, weil er seine Verkehrssicherungspflichten verletzt habe. Ihm sei bewusst gewesen, dass der Kläger einen Sprungfallschirm trage und er habe sich nicht ausreichend davon überzeugt, dass die Automatik des Fallschirms, deren Auslösen den Unfall verursacht hatte, ausgeschaltet gewesen sei.

Gesonderte Verhandlung über Höhe des Schadensersatzes

Die Beklagten können das Urteil mit der Berufung anfechten. Über die Höhe des Schadensersatzes wird erst verhandelt, wenn die Entscheidung über die grundsätzliche Haftung der Beklagten rechtskräftig geworden ist.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.01.2012
Quelle: Landgericht Münster/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Schadensersatzrecht

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Dokument-Nr.: 12812 Dokument-Nr. 12812

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