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Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 29.06.1993
13 S 40/93 -

Teppichkauf im Urlaub - Fehlvorstellungen über den Wert der Kaufsache sind unbeachtlich

Keine Zusicherung über Wert des Teppichs - Händler machte lediglich allgemeine Anpreisungen

Falsche Vorstellungen über den Wert der gekauften Sache berechtigen den Käufer nicht, sich einseitig vom Vertrag zu lösen. Das gilt selbst dann, wenn der Verkäufer versichert hatte, dass die Sache ihren Preis wert sei. Nur dann, wenn die Ware selbst einen Fehler hat oder wenn ihr eine zugesicherte Eigenschaft fehlt, liegt ein Sachmangel vor, der Gewährleistungsansprüche auslösen kann. Mit dieser Begründung verurteilte das Landgericht Nürnberg-Fürth einen Kunden zur vollständigen Bezahlung eines Teppichs, den er während eines Auslandsurlaubs gekauft hatte.

Überzeugt, mit seinem Teppichkauf direkt im Herkunftsland ein "Schnäppchen" gemacht zu haben, kehrte Uwe B. (Name geändert) von seinem letzten Mittelmeer-Urlaub zurück. Doch dann überkamen ihn doch Zweifel, ob der Teppich tatsächlich die 3.500 DM wert war, die das gute Stück kosten sollte. Der von ihm eingeschaltete Privatgutachter bestärkte seinen Verdacht. Der Teppich sei allenfalls 2.500 DM wert, meinte der Sachverständige.

Teppich tatsächlich weniger wert

Uwe B. fühlte sich vom Händler hereingelegt. Dieser, habe ihm versichert, dass der Teppich sogar mehr als 3.500 DM wert sei. Außerdem, so klagte der Käufer, musste er für den Teppich 362 DM Zoll entrichten und obendrein der Fluggesellschaft noch 100 DM für Übergepäck bezahlen. Mit den 1.900 DM, die der Händler bereits erhalten habe, könne dieser somit mehr als zufrieden sein. Der Teppichhändler bestritt jedoch die angeblichen Zusicherungen und verklagte den Kunden auf Zahlung der restlichen 1.600 DM.

Teppich nicht mangelhaft

Das Landgericht Nürnberg-Fürth gab dem Teppichhändler recht. Nach deutschem Recht - das laut schriftlichem Kaufvertrag Anwendung finden sollte - ist eine Sache nicht schon deswegen mangelhaft, weil sie weniger wert ist als erwartet. Nur dann, wenn sie fehlerhaft ist oder wenn ihr eine zugesicherte Eigenschaft fehlt, liegt ein Sachmangel vor, der Gewährleistungsansprüche auslösen kann. Zu den zusicherungsfähigen Eigenschaften in diesem Sinne gehören zwar alle wertbildenden Faktoren einer Sache, nicht aber der Wert oder Preis selbst. Somit war es unerheblich, ob der Teppichhändler einen bestimmten Wert genannt hatte oder nicht.

Lediglich allgemeine Anpreisungen

Im übrigen, so die Richter, handele es sich bei solchen Wertangaben vielfach um allgemeine Anpreisungen und nicht um verbindliche Vereinbarungen. Dies gelte insbesondere in Gegenden, wo man gerade beim Teppichkauf gerne und lange um den Preis feilsche.

Keine arglistige Täuschung

Da dem Verkäufer auch im übrigen auch keine arglistige Täuschung nachzuweisen war, musste sich der Kunde an dem schriftlich geschlossenen Kaufvertrag festhalten lassen.

Kein Wucher

Der Kaufvertrag war auch nicht wegen Wuchers (§ 138 Abs. 2 BGB) nichtig, da kein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestand.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.09.2010
Quelle: ra-online, Landgericht Nürnberg-Fürth (pt)

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