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Landgericht Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 28.08.2018
- 5 Qs 58/18 -
Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund Unfallflucht setzt Sachschaden in Höhe von mindestens 2.500 EUR netto voraus
Sachschaden von bedeutendem Wert im Sinne von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ab Betrag von 2.500 EUR netto
Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort setzt voraus, dass ein Sachschaden in Höhe von mindestens 2.500 EUR entstanden ist. Erst ab einem solchen Betrag liegt ein Sachschaden von bedeutendem Wert im Sinne von § 69 Abs. 2 Nr. 3 des Strafgesetzbuches (StGB) vor. Dies hat das Landgericht Nürnberg-Fürth entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall erhielt ein Autofahrer im Juni 2018 einen Strafbefehl vom Amtsgericht Nürnberg, womit ihm die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen wurde. Dem Autofahrer wurde ein
Unzulässige Entziehung der Fahrerlaubnis
Das Landgericht Nürnberg-Fürth entschied zu Gunsten des Autofahrers und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Nach § 111 a der Strafprozessordnung könne die Fahrerlaubnis vorläufig nur dann entzogen werden, wenn sich aus der vorgeworfenen Tat ergebe, dass der Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen
Bedeutender Sachschaden nur bei Betrag ab 2.500 EUR netto
Zwar sei der Angeklagte dringend verdächtigt eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.08.2018
Quelle: Landgericht Nürnberg-Fürth, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Nürnberg, Beschluss vom 16.06.2018
[Aktenzeichen: 51 Cs 709 Js 104473/18]
- Entziehung der Fahrerlaubnis bei Unfallflucht: Bedeutender Sachschaden erst ab 1.500 Euro
(Landgericht Braunschweig, Beschluss vom 03.06.2016
[Aktenzeichen: 8 Qs 113/16]) - Fahrerlaubnisentziehung: Wertgrenze für bedeutenden Schaden liegt jedenfalls nicht unter 1.500 €
(Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 05.04.2022
[Aktenzeichen: 5 RVs 31/22]) - Entzug der Fahrerlaubnis nach Unfallflucht: Bedeutender Sachschaden bei Reparaturkosten ab 1.800 €
(Landgericht Hamburg, Beschluss vom 09.08.2023
[Aktenzeichen: 612 Qs 75/23])
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Dokument-Nr. 26371
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