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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 05.04.2022
- 5 RVs 31/22 -
Fahrerlaubnisentziehung: Wertgrenze für bedeutenden Schaden liegt jedenfalls nicht unter 1.500 €
Nähere Darlegung zur Schadenshöhe bei nur unwesentlicher Überschreitung der Wertgrenze
Die Wertgrenze für einen bedeutenden Schaden im Sinne von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB liegt jedenfalls nicht unter 1.500 €. Ist dieser Wert gemäß eines Kostenvoranschlags nur unwesentlich überschritten, muss das Tatgericht nähere Angaben zur Schadenshöhe machen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wehrte sich ein Autofahrer gegen die
Unzureichende Angaben zur Schadenshöhe
Das Oberlandesgericht Hamm bemängelte die unzureichenden Angaben zur Schadenshöhe durch das Landgericht. Zwar liege die Wertgrenze für einen bedeutenden
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.05.2022
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 18.05.2021
- Landgericht Essen, Urteil vom 23.11.2021
[Aktenzeichen: 67 NS 85/21]
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Dokument-Nr. 31777
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