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Landgericht Berlin, Urteil vom 16.01.2018
- 16 O 341/15 -
Voreinstellungen bei Facebook verstoßen gegen deutsches Datenschutzrecht
Voreinstellungen im Privatsphäre-Bereich bedürfen einer informierten Einwilligung der Verbraucher
Facebook verstößt mit seinen Voreinstellungen und Teilen der Nutzungs- und Datenschutzbedingungen gegen geltendes Verbraucherrecht. Das hat das Landgericht Berlin nach einer Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen entschieden. Die Einwilligungen zur Datennutzung, die sich das Unternehmen einholt, sind nach dem Urteil teilweise unwirksam.
Im zugrunde liegenden Verfahren hatte der Bundeverband der Verbraucherzentralen beanstandet, dass
Kritische Voreinstellungen schon aktiviert
Nach dem Bundesdatenschutzgesetz dürfen personenbezogene Daten nur mit
Das Landgericht Berlin entschieden, dass alle fünf monierten Voreinstellungen auf
Zu weit reichende Einwilligung zum Nutzen von Daten
Das Landgericht erklärte außerdem acht Klauseln in den Nutzungsbedingungen für unwirksam. Diese enthielten unter anderem vorformulierte Einwilligungserklärungen, wonach
Klausel zur Klarnamenpflicht unzulässig
Unzulässig sei laut Gericht auch eine Klausel, mit der sich Nutzer verpflichten, auf
Werbung "Facebook ist kostenlos" weiterhin zulässig
Nicht durchsetzen konnte sich der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen die Werbung,
Das Gericht lehnte außerdem mehrere Anträge der Verbraucherzentale gegen Bestimmungen in der Facebook-Datenrichtlinie ab. Die Richtlinie enthalte fast nur Hinweise und Informationen zur Verfahrensweise des Unternehmens und keine vertraglichen Regelungen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.02.2018
Quelle: Verbraucherzentale Bundesverband/ra-online
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Dokument-Nr. 25516
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