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Landgericht Berlin, Urteil vom 16.01.2018
16 O 341/15 -

Voreinstellungen bei Facebook verstoßen gegen deutsches Datenschutzrecht

Voreinstellungen im Privatsphäre-Bereich bedürfen einer informierten Einwilligung der Verbraucher

Facebook verstößt mit seinen Voreinstellungen und Teilen der Nutzungs- und Daten­schutz­bedingungen gegen geltendes Verbraucherrecht. Das hat das Landgericht Berlin nach einer Klage des Bundesverbands der Verbraucher­zentralen entschieden. Die Einwilligungen zur Datennutzung, die sich das Unternehmen einholt, sind nach dem Urteil teilweise unwirksam.

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte der Bundeverband der Verbraucherzentralen beanstandet, dass Facebook datenschutzunfreundliche Voreinstellungen in seinem Privatsphäre-Center versteckt, ohne bei der Registrierung ausreichend darüber zu informieren. Dies reiche nach Auffassung der Verbraucherzentrale für eine informierte Einwilligung nicht aus.

Kritische Voreinstellungen schon aktiviert

Nach dem Bundesdatenschutzgesetz dürfen personenbezogene Daten nur mit Zustimmung der Betroffenen erhoben und verwendet werden. Damit diese bewusst entscheiden können, müssen Anbieter klar und verständlich über Art, Umfang und Zweck der Datennutzung informieren. Diese Anforderungen erfüllte Facebook nicht. So war in der Facebook-App für Mobiltelefone bereits ein Ortungsdienst aktiviert, der Chat-Partnern den eigenen Aufenthaltsort verrät. In den Einstellungen zur Privatsphäre war per Häkchen voreingestellt, dass Suchmaschinen einen Link zur Chronik des Teilnehmers erhalten. Dadurch wird das persönliche Facebook-Profil für jeden schnell und leicht auffindbar.

Das Landgericht Berlin entschieden, dass alle fünf monierten Voreinstellungen auf Facebook unwirksam sind. Es sei nicht gewährleistet, dass diese vom Nutzer überhaupt zur Kenntnis genommen werden.

Zu weit reichende Einwilligung zum Nutzen von Daten

Das Landgericht erklärte außerdem acht Klauseln in den Nutzungsbedingungen für unwirksam. Diese enthielten unter anderem vorformulierte Einwilligungserklärungen, wonach Facebook Namen und Profilbild der Nutzer "für kommerzielle, gesponserte oder verwandte Inhalte" einsetzen und deren Daten in die USA weiterleiten durfte. Die Richter stellten klar, dass mit solchen vorformulierten Erklärungen keine wirksame Zustimmung zur Datennutzung erteilt werden könne.

Klausel zur Klarnamenpflicht unzulässig

Unzulässig sei laut Gericht auch eine Klausel, mit der sich Nutzer verpflichten, auf Facebook nur ihre echten Namen und Daten zu verwenden. Die Verbraucherzentale beanstandete zu Recht, dass Anbieter von Online-Diensten Nutzern auch eine anonyme Teilnahme, etwa unter Verwendung eines Pseudonyms, ermöglichen müssen. Die schreibe das Telemediengesetz vor. Nach Auffassung des Landgerichts war Klarnamenpflicht schon deshalb unzulässig, weil Nutzer damit versteckt der Verwendung dieser Daten zustimmten.

Werbung "Facebook ist kostenlos" weiterhin zulässig

Nicht durchsetzen konnte sich der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen die Werbung, Facebook sei kostenlos. Der Werbespruch ist nach Ansicht des Verbands irreführend. Verbraucher würden die Facebook-Nutzung zwar nicht in Euro bezahlen, aber mit ihren Daten. Und diese würden dem Unternehmen viel Geld einbringen. Das Landgericht Berlin hielt die Werbung dagegen für zulässig. Immaterielle Gegenleistungen seien nicht als Kosten anzusehen.

Das Gericht lehnte außerdem mehrere Anträge der Verbraucherzentale gegen Bestimmungen in der Facebook-Datenrichtlinie ab. Die Richtlinie enthalte fast nur Hinweise und Informationen zur Verfahrensweise des Unternehmens und keine vertraglichen Regelungen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.02.2018
Quelle: Verbraucherzentale Bundesverband/ra-online

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Dokument-Nr.: 25516 Dokument-Nr. 25516

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Kommentare (1)

 
 
Peter Kroll schrieb am 13.02.2018

Die Frage"Wer hats erfunden?" lässt sich mittlerweile ganz gut beantworten. Aber die Frage "Wer schaffts ab ?" kann man wahrscheinlich mit den Heiko-Maas-Dilettanten-Stadel nicht beantworten.

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