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Landgericht Offenburg, Urteil vom 01.10.1985
1 S 347/84 -

"Kann mich am Arsch lecken": Einmalige Beleidigung im Rahmen einer mündlichen Auseinandersetzung rechtfertigt keine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses

Keine nachhaltigen Auswirkungen auf Vertrauens­verhältnis bei nicht im Wohnhaus lebenden Vermietern

Die einmalige Äußerung eines Mieters im Rahmen einer mündlichen Auseinandersetzung, der Vermieter könne ihn "am Arschlecken", rechtfertigt keine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses. Zudem ist keine nachhaltige Störung des Vertrauens­verhältnisses zu befürchten, wenn der Vermieter nicht im Wohnhaus lebt. Dies hat das Landgericht Offenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 1984 wurde den Mietern einer Wohnung fristlos gekündigt, nachdem einer der Mieter gegenüber dem Vermieter im Rahmen einer mündlichen Auseinandersetzung wegen der Nebenkostenabrechnung und eines Mieterhöhungsverlangens äußerte, er könne ihm "am Arschlecken". Da die Mieter die Kündigung nicht akzeptierten, kam der Fall vor Gericht.

Kein Recht zur fristlosen Kündigung bei einmaliger Beleidigung

Das Landgericht Offenburg entschied gegen den Vermieter. Denn die einmalige Beleidigung des Mieters sei nicht so schwerwiegend gewesen, dass dies eine fristlose Kündigung rechtfertigte. Zwar könne eine wiederholte oder einmalig schwerwiegende Beleidigung oder Bedrohung eine solche Kündigung nach sich ziehen (vgl. LG Mannheim, Urt. v. 15.01.1976 - 4 S 134/75 -). Ein solcher Fall habe hier jedoch nicht vorgelegen. Es sei zu beachten gewesen, dass die Äußerung im Rahmen einer mündlichen Auseinandersetzung fiel und der Vermieter nicht im Wohnhaus lebte. Eine nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Mieter und Vermieter sei daher nicht zu befürchten gewesen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.07.2014
Quelle: Landgericht Offenburg, ra-online (zt/WuM 1986, 250/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 1986, Seite: 250
WuM 1986, 250

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 18546 Dokument-Nr. 18546

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Kommentare (3)

 
 
Mitleser schrieb am 25.07.2014

Ich verstehe die Aufregung nicht, der Vermieter hätte ja auch Anzeige wegen Beleidung erstatten können und Schmerzensgeld verlangen.

Hier wurde doch über die Angemessenheit einer fristlosen Wohnungskündigung geurteilt. Bei einer einmaligen Beleidigung sehe ich das nicht.

J. Klausing-Werner schrieb am 25.07.2014

Diese Urteile lassen den Umgang untereinanmder verrrohen. Mal sehen was der Richter dazu sagt wenn er mit mal mit seinem Urteil am Arsch lecken kann.

jmk schrieb am 25.07.2014

Der berühmte, dennoch wenig bekannte Imperativ Kants ist ohne große Verluste seines Sinns in verständliches Deutsch transformierter Form eigentlich schon lange allgemein be- und auch anerkannt:

"Was Du nicht willst, dass man Dir tu´,

das füg auch keinem anderen zu!"

Auch jeder Richter sollte sich in Fällen wie diesem einmal fragen, wie er es empfinden würde, wenn er selbst die eine oder andere Partei des Rechtsstreits wäre.

Hier also einmal,

ob er für sich selbst auch in der konkreten Situation die Aufforderung des Mieters in dessen Position für angemessen gehalten hätte

und auch, wie er diese als Vermieter empfunden und darauf reagiert hätte,

denn erst dann kann er sicher sein, nicht nur abstrakt zu schwafeln.

Und anschließend natürlich weiter,

ob das tatsächlich als eine grundsätzlich zu wünschenden Umgangsweise miteinander akzeptabel sein könnte.

Frage an sich selbst also:

"sollte sich grundsätzlich niemand daran stören, wenn jemand zu ihm LmaA sagt, wenn der betreffende nicht im selben Haus wohnt, d.h. sollte jeder zu jedem grundsätzlich LmaA sagen könnte, Hauptsache beide wohnen nicht im gleichen Haus?

Hier war ja zudem immerhin ein auch sachlich zu diskutierendes Thema angesprochen. Selbst eine entschlossene Gegenposition wäre zweifellos korrekt gewesen. Die Reaktion war nicht weniger unangebracht, als sie es zweifellos auch auf die Frage eines Fremden nach dem Weg gewesen wäre und bringt tatsächlich Verachtung und Geringschätzung gegenüber dem anderen zum Ausdruck, gleichgültig, wo oder wie weit entfernt der Betreffende wohnt.

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