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Landgericht Offenburg, Urteil vom 01.10.1985
- 1 S 347/84 -
"Kann mich am Arsch lecken": Einmalige Beleidigung im Rahmen einer mündlichen Auseinandersetzung rechtfertigt keine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses
Keine nachhaltigen Auswirkungen auf Vertrauensverhältnis bei nicht im Wohnhaus lebenden Vermietern
Die einmalige Äußerung eines Mieters im Rahmen einer mündlichen Auseinandersetzung, der Vermieter könne ihn "am Arschlecken", rechtfertigt keine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses. Zudem ist keine nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses zu befürchten, wenn der Vermieter nicht im Wohnhaus lebt. Dies hat das Landgericht Offenburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 1984 wurde den Mietern einer Wohnung fristlos gekündigt, nachdem einer der Mieter gegenüber dem
Kein Recht zur fristlosen Kündigung bei einmaliger Beleidigung
Das Landgericht Offenburg entschied gegen den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.07.2014
Quelle: Landgericht Offenburg, ra-online (zt/WuM 1986, 250/rb)
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(Landgericht Lübeck, Urteil vom 17.06.2011
[Aktenzeichen: 6 O 133/11]) - Schmerzensgeld von 800 € bei schwerwiegenden Beleidigungen des Vermieters gegenüber dem Mieter
(Landgericht Bonn, Beschluss vom 14.01.2010
[Aktenzeichen: 6 T 17/10]) - "Du kannst mich am Arsch lecken, du verrücktes Arschloch": Massive Beleidigung gegenüber Vermieter rechtfertigt fristlose Kündigung
(Landgericht Köln, Urteil vom 21.01.1993
[Aktenzeichen: 1 S 365/92])
Jahrgang: 1986, Seite: 250 WuM 1986, 250
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Dokument-Nr. 18546
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