wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern4/0/5(5)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Oldenburg, Beschluss vom 20.07.2018
1 KLs 37/18 -

Hauptverfahren gegen Polizeibeamte nach Tod eines 23-jährigen abgelehnt

Kein hinreichender Tatverdacht wegen fahrlässiger Tötung

Zwei Polizeibeamte, denen durch die Staatsanwaltschaft fahrlässige Tötung vorgeworfen wurde, müssen sich nicht vor Gericht verantworten müssen. Die Eröffnung des Hauptverfahrens wurde abgelehnt. Dies hat das Landgericht Oldenburg entschieden.

Im vorliegenden Fall hatte die Staatsanwaltschaft den beiden Beamten zur Last gelegt, für den tragischen Tod eines 23-jährigen gebürtigen Iraners am 19.11.2017 verantwortlich zu sein.

23-jähriger verlangte erfolglos Gaststättenzutritt mit Hilfe der Polizei

In ihrer Anklageschrift führt die Staatsanwaltschaft aus, der junge Mann sei zuvor in einem Oldenburger Lokal mit einem Hausverbot belegt worden. Er habe sich daraufhin zur Polizeidienststelle begeben und die dortigen Beamten aufgefordert, ihm zu helfen, erneuten Zutritt zur Gaststätte zu bekommen. Nachdem die Polizeibeamten sein Anliegen zurückgewiesen hätten, habe der junge Mann angefangen, den Dienstbetrieb zu stören, weitere Beamte anzusprechen, per Telefon den Notruf zu wählen und von außen an die Scheiben des Dienstgebäudes zu schlagen. Auch nach einem Platzverweis habe sich der junge Mann nach kurzer Zeit wieder zur Polizeidienststelle begeben und darauf gedrungen, dass man ihm helfe, wieder in das Lokal zu gelangen.

Polizeibeamte setzen jungen Mann im Gewerbegebiet statt zu Hause ab

Die beiden von der Staatsanwaltschaft angeschuldigten 23- und 24-jährigen Polizeibeamten hätten ihn im Rahmen des sogenannten "Verbringungsgewahrsams" schließlich zu seiner Wohnanschrift bringen sollen. Sie hätten ihn daraufhin etwa 1 km von dort entfernt in Höhe eines Gewerbegebiets abgesetzt und ihm mitgeteilt, dass er stadteinwärts gehen müsse, um nach Hause zu gelangen.

Junger Mann vom Auto erfasst und verstorben

Der junge Mann sei daraufhin aber zu Fuß eine Dreiviertelstunde stadtauswärts unterwegs gewesen und sei dabei bisweilen direkt auf einer Fahrbahn gegangen. Dabei sei er schließlich gegen 7.15 Uhr vom PKW einer Frau erfasst worden und habe dabei so schwere Verletzungen erlitten, dass er kurze Zeit später im Krankenhaus verstorben sei. Die Staatsanwaltschaft hat die beiden Polizeibeamten daher wegen fahrlässiger Tötung angeklagt und ihnen vorgeworfen, dass sie den möglichen tödlichen Verlauf hätten erkennen und vermeiden können.

Hilflose Lage zum Zeitpunkt des Aussetzens nicht hinreichend wahrscheinlich

Das Landgericht hat nun entschieden, dass es an dem für die Eröffnung des Hauptverfahrens erforderlichen hinreichenden Tatverdacht fehlt. In seinem Beschluss führt das Gericht aus, dass es nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststehe, dass sich der später Getötete im Zeitpunkt des Aussetzens aus dem Streifenwagen in einer hilflosen Lage befunden habe. So könne insbesondere nicht festgestellt werden, dass er durch den Genuss von Alkohol oder auf Grund anderer Umstände nicht imstande gewesen sei, als Fußgänger die Gefahren des Straßenverkehrs zu erkennen und hierauf angemessen zu reagieren. Er sei mit einer Blutalkoholkonzentration von ca. 1,50 ‰ zwar alkoholisiert gewesen; dies allein lasse allerdings keine hinreichend sicheren Schlüsse auf eine mangelnde Wegefähigkeit zu.

Keinerlei Ausfallerscheinungen beim Getöteten erkennbar

Darüber hinaus habe der später Getötete nach den umfangreich ausgewerteten Zeugenaussagen vor dem Unfall keine entsprechenden Ausfallerscheinungen gezeigt. Er habe sich gut verständigen können, nicht gelallt und einen sicheren Stand gehabt. Darüber hinaus sei er ohne Probleme in der Lage gewesen, sein Smartphone zu bedienen, via Smartphone-App seinen Standort an einen Bekannten zu übermitteln, zu telefonieren und Sprachnachrichten zu versenden. Aus diesen Umständen zieht das Gericht auch den Schluss, dass der junge Mann verlässlich in der Lage gewesen wäre, von sich aus die Hilfe anderer in Anspruch zu nehmen, etwa indem er sich ein Taxi hätte rufen können. Insgesamt erscheine es angesichts der konkreten Beweislage nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die Angeschuldigten in einer Hauptverhandlung der ihnen zur Last gelegten Tat überführt werden könnten.

Im Zwischenverfahren hinreichenden Tatverdacht durch Gericht zu prüfen

Die Strafprozessordnung schreibt vor, dass das Gericht nach Eingang der Anklageschrift in einem Zwischenverfahren zu prüfen hat, ob gegen den oder die Angeschuldigten hinreichender Tatverdacht besteht. Dies ist der Fall, wenn nach sämtlichen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens eine spätere Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. Da das Gericht diese Feststellung im Fall der angeschuldigten Polizeibeamten aber nicht treffen konnte, war die Eröffnung des Hauptverfahrens abzulehnen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.07.2018
Quelle: Landgericht Oldenburg/ ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Strafprozeßrecht | Strafrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 26215 Dokument-Nr. 26215

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss26215

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 4 (max. 5)  -  5 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (5)

 
 
sibelius schrieb am 27.09.2018

DER GENERALSTAATSANWALT LIEST NICHT MAL DIE AUSSAGEN DES BEKLAGTEN BEI EINER BESCHWERDE.

es findet es nicht mal für notwendig die sache von der anderen seite zu betrachten..

der stpo 140 ff beinhaltet menschen und rechtsstaatsprinzipunterdrückungen.die der unschuldsvermutung und die des menschenrechtes auf einen anwalt in strafprozessen.er beinhaltet gleichzeitig weitere diskriminierungen GEGEN DAS DISKRIMINIERUNGSVERBOT die verweigerung eines anwaltes ist eine diskriminierung der rechtansprüche,eine vorverurteilung...eine begünstigung konstuierter strafsachverhalte und

eine begünstigung der wahren straftäter.mit hin eine staatliche verbrecherei.nicht die erste nicht die einzigste wohl auch nicht die letzte..staatliche verbrechereien hat es aktuell gültige mehr als zu viele. der aufrechte gang ist nicht jeder manns jeder fraus sache..oft schadet so etwas der eigenen karrriere..die würde d. menschen bleibt antastbar in diesem.das rechtbleibt nicht für alle gleich.

staat.

sibelius schrieb am 27.09.2018

wenn die beamtn ihn vorschriftsmässig hätten zur wohndresse bringen sollen müssen,so haben sies nahweislich nicht getan.dies war zumindest grob fahrlässig.weiterhin ist logisch nachvollziehbar,wenn sie ihre pflicht getan hätten ,wäre der sachverhalt mit todesfolge

nicht durch ihre unterlassung möglich gewesen.

somit haben sie durch eine pflichverletzung die

todesfolge verursacht in der handlungskette.

es ist nicht nur ein einfaches dienstvergehen.

es hat ja nun wohl seinen grund,warum sie den

verpflichted sind diese art personen zur wonadresse zu bringen.das dass opfer in einer gewissen weise hilflos war lag zumindest nahe..

bzw. war ersichtlich.in sofern wares fahrlässig und auch grob fahrlässig.nicht nur ein einfaches dienstvergehen.zuverlässigkeit ist eine voraussetzung wie selbstverantwortlichkeit auch für den polizeidienstwie überhaupt in der justiz.nunkann man sagen hätte hätte fahrradkette..nur die wird geschmiert...

auffälllig ist das im oldenburgebereich der justiz polizisten sehr oft nichts dafür können...also nicht verantwortlich sind...

nicht für ihre taten nicht für unterschlagene beweise und schlechte eigennützige ermittlingen etwa um eigene straftaten /übergriffe zu vertuschen oder einfach aus unfähigkeit.einstweilige erschiessungen ohne gezielten beinschuss..oder beinschuss...aber herzgetroffen....sonderbare rechtsvorstellungen und handhabungen der gesamten oldenburger justiz...selbst menschenrechtsunterdrückungen durch anwaltverweigerung nach stpo 140 ff.

als ob ein menschenrecht durch eine stpo suspendiert werden könnte.schmieren justiz auf

langendünnen stelzen..egal wer dafürveantwortlch ist.das ist menschenrechtsunerdrückung und auf die rechtsstaatlichkeit der beklagten geschissen.

in sofern die justiz ist da selbst menschenrechtswidrig.gechmierte fahrradkette?

NICHT MEHR UNABHÄNGIg,KEINE HINREICHENDE GEWALTENTEILUNG...!!!???

Jan Lanc, Neu-Isenburg schrieb am 30.07.2018

In dem Fall mag das Urteil angebracht sein aber fakt ist das 99% der Verfahren gegen Polizisten eingestellt werden. Das finde ich sehr zweifelhaft.

sibelius antwortete am 27.09.2018

ja da werden sie wohl recht haben..

die brd ist auch in dieser hinsicht ein menschenrechtsentwicklungsland.

das urteil ist in dem fall nicht gerechtfertigt.

die beiden polizisten waren unzuverlässig und

grob fahrlässig.die staatsanwaltschafthat nicht unbegründet recht.der zu tode gekommene war in eine gewisse weise hilflos...und gefährdet.

gut man musste nicht mit seinem tod rechnen,

aber wenn man verantwortlich gehandelt hätte

wäre die dienstpflihtvorgabe erfüllt worden und

die urasächliche möglichkeit des todesfalles nicht entstanden.verantwortung ist aber eine grundvoraussetzung für den polizei beamtendienst.ebenso wie zuverlässigkeit.

sicher jedr möcht gern die besoldung für verantwortlichejobs,nur verantwortung tragen

wolln die wenigsten wirklich.schon garnicht,wenn herauskommt das sie bockmist gebaut haben.nein die beamten haben grobfahrlässig gehandelt...man kann aber nichtbahaupten sie hätten den tod billigend in kauf genommen.das wäre unsinn.sie hatten ihn aber in ihrr obhut und seine realistätswahrnehmung hatte zumindest erhebliche verhaltnsauffälligkeiten gezeigt.

ihn nun einfach so abzusetzen wurde zu unrecht

gegen die vorschrift praktiziert.auch wenn er im wagen randaliert hätte war die verpflichtung aufrecht zuhalten...schliesslich ist man als polizist auch selbstverantwortlich und nicht auf einer grillparty...es war nicht nur ein etvergehen..es war grob fahrlässig und die beiden polizisten tragen eine mitschuld am tod.

das hat kein gericht zu leugnen.schliesslich ist das logisch folgerichtige denken kein

auschliessliches privileg sondern lehrstoff in elementarschulen.

Rechtsanwaltservice schrieb am 30.07.2018

Absolut korrekte Entscheidung! Ich frage mich nur, warum der Kerl nicht in eine Ausnüchterungszelle verbracht wurde???

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?