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Landgericht Osnabrück, Beschluss vom 16.10.2020
10 Qs 54/20 -

Für E-Scooter-Fahrer gelten dieselben Promillegrenzen wie für Autofahrer

Grenze von 1,1 Promille für Autofahrer gilt auch für E-Scooter-Fahrer

Auch E-Scooter-Fahrer gilt für die Annahme der absoluten Fahruntüchtigkeit der Grenzwert von 1,1 Promille. Das hat das LG Osnabrück entschieden.

Beschuldigt in dem Verfahren ist ein junger Mann. Er war im Juli 2020 in Osnabrück gegen zwei Uhr morgens von Polizeibeamten gestoppt worden, als er mit einem sog. E-Scooter am Neumarkt unterwegs war. Weil der Verdacht bestand, dass der Mann erheblich alkoholisiert war, wurde ihm eine Blutprobe entnommen. Diese ergab später eine Blutalkoholkonzentration von 1,54 Promille. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Osnabrück entzog deshalb Anfang August 2020 das Amtsgericht Osnabrück dem Beschuldigten im Rahmen des laufenden Ermittlungsverfahrens vorläufig die Fahrerlaubnis. Das Amtsgericht begründete dies damit, es bestehe der dringende Tatverdacht der Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 StGB).

Betroffener begehrte Anwendung nach Radfahrer-Promillegrenze

Wie bei Autofahrern auch sei bei E-Scootern ab einem Wert von 1,1 Promille von absoluter Fahruntüchtigkeit auszugehen. Diesen Wert habe der Beschuldigte klar überschritten. Es sei daher damit zu rechnen, dass er in einem künftigen Hauptsacheverfahren strafrechtlich verurteilt und dann endgültig seine Fahrerlaubnis verlieren werde. Das rechtfertige nach dem Gesetz die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis bereits im Ermittlungsverfahren. Der junge Mann legte einige Wochen später, gegen diese Entscheidung des Amtsgerichts Beschwerde zum Landgericht Osnabrück ein. Er vertrat dabei die Auffassung, bei E-Scootern sei nicht die vom Bundesgerichtshof für den motorisierten Verkehr definierte Grenze von 1,1 Promille maßgeblich. Sie gelte nur für stärker motorisierte Kraftfahrzeuge wie Pkw. Vielmehr sei bei E-Scootern der vom Bundesgerichtshof für Radfahrer definierte Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,6 Promille maßgeblich. Denn das Gefahrenpotential von E-Scootern und Fahrrädern sei eher vergleichbar als das von E-Scootern und Pkw.

LG: E-Scooter stellen Kraftfahrzeuge dar und damit gilt der Grenzwert von 1,1 Promille

Das Landgericht Osnabrück folgte dem Beschwerdevorbringen jedoch nicht und bestätigte mit seiner Entscheidung die Sichtweise des Amtsgerichts. Das LG stellte auch bei Fahrern von E-Scootern auf die für den motorisierten Verkehr geltenden strafrechtlichen Promillegrenzen ab. Aus den rechtlichen Sonderbestimmungen für elektrische Kleinfahrzeuge folge, so das Landgericht, dass diese Kraftfahrzeuge darstellten - und gerade nicht Fahrrädern gleichgestellt seien. Damit müssten auch die strafrechtlich maßgeblichen Promillegrenzen für die Nutzung von Kraftfahrzeugen bei E-Scootern uneingeschränkt Anwendung finden, so das Landgericht weiter. Eine Unterscheidung nach Gefährlichkeit zwischen unterschiedlichen Typen von Kraftfahrzeugen mit Blick auf die strafrechtlichen Promillegrenzen gebe es nicht. Zurecht sei das Amtsgericht deshalb hier bei einer Blutalkoholkonzentration von deutlich mehr als 1,1 Promille von absoluter Fahruntüchtigkeit ausgegangen.

Betroffene muss er mit einer strafrechtlichen Anklage wegen Trunkenheit im Straßenverkehr rechnen

Der Beschuldigte muss nun die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen. Zudem muss er mit einer strafrechtlichen Anklage wegen Trunkenheit im Straßenverkehr rechnen. Im Falle einer Verurteilung drohen ihm dann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Zudem muss der Beschuldigte in diesem Fall mit der endgültigen Entziehung der Fahrerlaubnis rechnen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.11.2020
Quelle: Landgericht Osnabrück, ra-online (pm/ab)

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