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Landgericht Osnabrück, Urteil vom 18.03.2020
- 18 O 428/18 -
Bei einvernehmlicher Abberufung eines Geschäftsführers kann Anstellungsvertrag konkludent beendet sein
Verhalten des Klägers waren Indizien für eine einvernehmliche vereinbarte Beendigung
Ein klassisches Problem des Gesellschaftsrechts hat vor Kurzem das Landgericht Osnabrück beschäftigt. Wird der Geschäftsführer einer GmbH aus seinem Amt abberufen, führt das nach dem Gesetz nicht automatisch dazu, dass auch sein Anstellungsvertrag endet. Unter Umständen bekommt also der Geschäftsführer weiter sein Gehalt, obwohl er nicht mehr für die Gesellschaft tätig ist. Ob ein solcher Fall vorlag oder nicht, musste das Landgerichts Osnabrück mit Urteil klären.
In dem konkreten Verfahren war der 1953 geborene Kläger seit fast 30 Jahren Geschäftsführer einer medizinischen Einrichtung in Bad Bentheim, die in der Rechtsform einer
Streit um Fortbestand des Anstellungsvertrags nach Abberufung als Geschäftsführer
Hierüber kam es zum Streit zwischen dem Kläger und der Gesellschaft. Dieser landete schließlich vor Gericht. Dort wollte der Kläger den Fortbestand seines Anstellungsvertrages verbindlich feststellen lassen. Er vertrat in dem Verfahren die Ansicht, die Abberufung aus dem Amt des Geschäftsführers sei für den Fortbestand des Anstellungsvertrages unerheblich. Dass mit der Abberufung der
Automatische Beendigung des Anstellungsvertrages bei Erreichen der Regelaltersgrenze auch ohne ausdrückliche Regelung möglich
Das Landgericht Osnabrück gab nun im Ergebnis der Gesellschaft recht. Zwar sei dem Kläger darin zuzustimmen, dass die Abberufung als Geschäftsführer generell keinen Einfluss auf den Bestand des Anstellungsvertrages habe. Denn die Abberufung beinhalte nicht automatisch eine Kündigung des Anstellungsvertrages. Das ergebe sich schon daraus, dass dafür andere Fristen zu beachten seien. Ebenso wenig habe im konkreten Fall der
Gewollter Ruhestand des Klägers war entscheidend
Als entscheidend sah das Gericht an, dass nach ihren Feststellungen der Kläger selbst mehrfach zum Ausdruck gebracht hatte, dass er mit Ausscheiden aus dem Amt als Geschäftsführer in den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.06.2020
Quelle: Landgericht Osnabrück, ra-online (pm/ku)
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Dokument-Nr. 28842
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