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Landgericht Osnabrück, Urteil vom 16.09.2019
- 2 O 683/19 -
Fahrzeugangebot im Internet macht Kauf nicht zum Fernabsatzgeschäft
Vorliegen eines Fernabsatzvertrags mit gesetzlichem Widerrufsrecht setzt organisiertes Fernabsatzsystem mit Versand von Ware voraus
Immer häufiger bieten Fahrzeughändler heute ihre Fahrzeuge im Internet auf entsprechenden Plattformen an. Der Kontakt mit dem Verbraucher, der sich für ein Fahrzeug interessiert, läuft häufig über E-Mails und das Telefon. Das Landgericht Osnabrück hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass der Fahrzeugkauf hierdurch nicht ohne weiteres zu einem sogenannten Fernabsatzgeschäft wird. Der Verbraucher kann seine Bestellung daher nicht binnen einer gesetzlich geregelten Frist widerrufen. Das Landgericht verwies darauf, dass das Anbieten von Fahrzeugen im Internet und das Abstimmen des Autokaufs ausnahmsweise per Internet und Telefon nicht genüge, um von einem organisierten Fernabsatzsystem auszugehen.
Im zugrunde liegenden Fall klagte eine Frau aus München. Sie hatte im Januar 2018 bei dem später beklagten Autohaus in Wietmarschen (Emsland) einen Kombi erworben. Diesen hatte sie auf einer großen Internet-Plattform ausfindig gemacht. Anschließend hatte sie mit dem Autohaus telefonisch Kontakt aufgenommen. Dieses hatte ihr schließlich ein Bestellformular für das Fahrzeug per E-Mail übersandt. In der E-Mail wurde darauf hingewiesen, dass der Kauf erst mit schriftlicher Bestätigung oder Übergabe des Fahrzeugs zustande komme. Die Klägerin sandte das unterzeichnete Formular eingescannt per E-Mail zurück und überwies den Kaufpreis. Kurz darauf holte ihr Ehemann das Fahrzeug im Emsland ab.
Klägerin verweist auf Fernabsatzvertrag mit gesetzlichem Widerrufsrecht
Im November 2018 wollte die Klägerin dann den Kaufvertrag rückgängig machen und verlangte den Kaufpreis zurück. Sie machte geltend, es handele sich um einen sogenannten
Organisiertes Fernabsatzsystem setzt zwingend auch organisiertes System zum Versand der Ware voraus
Das Landgericht Osnabrück gab dem Autohaus recht. Dass man Fahrzeuge online anbiete und ausnahmsweise vielleicht auch einen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.10.2019
Quelle: Landgericht Osnabrück/ra-online (pm/kg)
- BGH: Per E-Mail abgeschlossener Maklervertrag ist ein Fernabsatzgeschäft und der Kunde hat ein Widerrufsrecht
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.07.2016
[Aktenzeichen: I ZR 30/15]) - Widerruf eines Fernabsatzvertrages ist auch ohne Absendung der Stornierungsbestätigung wirksam
(Amtsgericht München, Urteil vom 20.03.2014
[Aktenzeichen: 261 C 3733/14])
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Dokument-Nr. 27926
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