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Landgericht Osnabrück, Urteil vom 09.11.2006
5 O 2202/06 -

Gemeinde haftet für Schaden aufgrund rechtswidrigen Baumfällens auf Privatgelände

Haftung besteht auch, wenn die Pflichtwidrigkeit für den Schaden nicht kausal war

Wenn eine Gemeinde rechtswidrig die Bäume auf einem Privatgrundstück fällt, muss sie dem Eigentümer hierfür Schadensersatz zahlen. Das gilt auch dann, wenn die Gemeinde möglicherweise im Rahmen des Gefahrenabwehrrechts in zulässiger Weise, die Beseitigung der Bäume hätte verlangen können. Das hat das Landgericht Osnabrück entschieden.

Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks in der beklagten Gemeinde im nördl. Landkreis Osnabrück. In seinem Garten neben einem öffentlichen Radweg standen ca. 30 etwa 2 m hohe Fichten, deren Zweige der Kläger allerdings bereits vor Jahren vollständig abgesägt hatte, so dass nur noch die Stämme vorhanden waren. In einer Sitzung des Verwaltungsausschusses der Gemeinde im Juni 2005 wurde im Protokoll die Anregung festgehalten, beim Anwesen des Klägers "den verunkrauteten Streifen zu reinigen". Daraufhin sägten Mitarbeiter der Gemeinde einige Tage später die Fichtenstämme erdgleich ab.

Der Kläger hat deswegen Schadensersatz in Höhe von gut 2.800,- € verlangt. Zur Begründung hat er vorgetragen, er habe einen "Ökogarten" anlegen wollen. Die beklagte Gemeinde hat dagegen behauptet, die Baumstämme seien ab- bzw. angefault gewesen und hätten gedroht, auf den angrenzenden Fahrradweg zu kippen. Aus diesem Grunde sei sie eingeschritten.

Die 5. Zivilkammer hat der Klage im Umfang von 250,- € stattgegeben. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass die Gemeinde für den entstandenen Schaden hafte. Die Anweisung zum Fällen der Bäume sei rechtswidrig gewesen. Soweit die Beklagte behauptet habe, von den Stämmen sei eine Gefahr ausgegangen, sei eine solche Gefährdung weder konkret dargelegt noch unter Beweis gestellt worden. Im übrigen spreche auch der Vermerk im Protokoll der Ausschusssitzung dagegen, dass die Gemeinde zur Gefahrenabwehr habe tätig werden wollen. Dort sei nämlich von "Unkraut", nicht aber von Gefahren die Rede.

Eine Haftung könne nicht mit der Begründung verneint werden, die Pflichtwidrigkeit sei für den Schaden nicht kausal geworden, weil die Beklagte dem Kläger nach dem Gefahrenabwehrrecht in zulässiger Weise habe aufgeben können, die Bäume zu beseitigen. Damit wäre der jetzige Zustand zwar möglicherweise auch bei rechtmäßigem Verhalten der Gemeinde eingetreten, eine Berufung hierauf sei der Beklagten jedoch verwehrt, da sie grundlegende Verfahrensvorschriften missachtet habe. Diese Abkürzung von Verfahren nebst den darin vorgesehenen Rechtsschutzmöglichkeiten für den Bürger dürfe nicht im Nachhinein legalisiert werden, indem sich die Gemeinde auf die Möglichkeit rechtmäßigen Alternativerhaltens berufen könne.

Ein Schadensersatzanspruch bestehe allerdings nur in geringer Höhe. Das Absägen der Stämme sei rechtlich als eine Verletzung des Eigentums am Grundstück zu bewerten. Da die Herstellungskosten für ältere Bäume sehr hoch seien, könne der Geschädigte nur eine Teilwiederherstellung durch Anpflanzung junger Bäume verlangen. Ein verbleibender Restschaden liege dann in einer Minderung des Grundstückswerts. Ein solcher Minderwert könne hier jedoch nicht festgestellt werden, da die Stämme eher zu einer Verunstaltung des Grundstücks beigetragen hätten. Eine Wertverbesserung sehe im übrigen auch der Kläger selbst in den Stämmen nicht. So habe er in der mündlichen Verhandlung nicht an seinem Vortrag festgehalten, er habe einen "Ökogarten" unterhalten wollen. Vielmehr habe er erklärt, die Fichten aus Ärger über die Versagung einer Baugenehmigung für eine Garage entastet zu haben. Weil die Gemeinde statt der Garage einen Grünstreifen habe erhalten wollen, habe sie einen solchen auch bekommen. Angesichts dessen seien dem Kläger lediglich die Kosten für die Neuanpflanzung junger Bäume zu erstatten, wobei er sich anspruchsmindernd anrechnen lassen müsse, dass er nun junge statt der alten, entasteten Bäume bekomme.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.11.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Osnabrück vom 21.11.2006

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