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Landgericht Osnabrück, Urteil vom 02.08.2019
- 6 O 337/19 -
Grundstückseigentümer haftet nicht für Schäden durch Sprengung eines Blindgängers
Eigentümer des Grundstücks kann die von seinem Grundstück ausgehende Störung nicht zugerechnet werden
Häufig können Bombenblindgänger aus dem Zweiten Weltkrieg, die in vielen deutschen Städten noch in großer Zahl im Boden liegen, erfolgreich entschärft werden. Doch in manchen Fällen bleibt nur die kontrollierte Sprengung an Ort und Stelle. Kommt es dabei zu unvermeidlichen Schäden an umliegenden Gebäuden haftet dafür jedoch nicht der Eigentümer des Grundstücks. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Osnabrück hervor.
Im zugrunde liegenden Fall klagte die Gebäudeversicherung eines Osnabrückers aus dem Stadtteil Atter. Dessen Wohnhaus sei, so behauptete die Versicherung, am 19. Februar 2018 beschädigt worden, als auf dem benachbarten Grundstück, einem ehemaligen Kasernengelände, ein Blindgänger vom Kampfmittelräumdienst kontrolliert gesprengt wurde. Den von ihr ersetzten Schaden bezifferte die Versicherung auf etwas mehr als 5.000 Euro netto. Diesen Betrag wollte sie nun von einer Tochtergesellschaft der Stadtwerke Osnabrück als Eigentümerin des Grundstücks, auf dem die
LG verneint Schadensersatzansprüche nach Sprengung des Blindgängers
Das Landgerichts Osnabrück gab der beklagten Entwicklungsgesellschaft recht. Ein Ausgleichsanspruch unter Nachbarn setze voraus, dass die von einem Grundstück ausgehende Störung seinem Eigentümer zurechenbar sei. Entweder weil er sie selbst jedenfalls mittelbar verursache oder weil er bei wertender Betrachtung verpflichtet gewesen wäre zu verhindern, dass solche Störungen von seinem Grundstück ausgehen. Beides sei hier nicht der Fall, entschied das Landgericht Osnabrück. Über die kontrollierte Sprengung habe allein der Kampfmittelräumdienst entschieden, nicht die Entwicklungsgesellschaft als Grundstückseigentümerin. Auch hätte die Entwicklungsgesellschaft die Sprengung nicht verhindern können. Sie sei verpflichtet gewesen, die Sprengung zu dulden, hätten doch bei einer unkontrollierten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.08.2019
Quelle: Landgericht Osnabrück/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27766
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