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Landgericht Paderborn, Urteil vom 27.04.1995
- 5 S 35/95 -
Betreuer einer zugelaufenen Katze haftet für durch Katze verursachten Autounfall
Eigentum oder Eigenbesitz sind für Tierhaltereigenschaft keine Voraussetzung
Wer eine ihm zugelaufene Katze in seine Obhut nimmt und sich um die Katze kümmert, haftet als Tierhalter für einen Schaden, den diese Katze anrichtet (hier: Autounfall). Dies hat das Landgericht Paderborn entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall nahm ein Tierfreund eine ihm zugelaufene
Katzenfreund will nicht für die Kosten des Unfalls aufkommen
Für die Kosten des Unfalls wollte der Mann nicht aufkommen, weil er der Ansicht war, nicht für die ihm zugelaufene
Landgericht sieht den Katzenfreund als Tierhalter gem. § 833 BGB an
Das Landgericht Paderborn gab der Klage teilweise statt. Es verurteilte den Beklagten 2/3 der Unfallkosten zu tragen. Das Gericht war der Ansicht, dass der Beklagte für den Schaden einzustehen habe, weil er die Sachherrschaft über die
Mitverschulden
Allerdings trage der Kläger (Autofahrer) eine
Gefährdungshaftung auf beiden Seiten
Das Gericht betonte, dass beide Seiten kein Verschulden an dem Unfall treffe. Kläger und Beklagter würden lediglich unter dem Gesichtspunkt der
Das Urteil ist aus dem Jahr 1995 und erscheint im Rahmen der Reihe "Weltkatzentag 2013"
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.08.2013
Quelle: ra-online, LG Paderborn (zt/NJW-RR 1996, 154/pt)
Jahrgang: 1996, Seite: 154 NJW-RR 1996, 154
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Dokument-Nr. 16362
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