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Landgericht Potsdam, Urteil vom 26.11.2015
- 2 O 340/14 -
E-Plus darf Verantwortlichkeit bei Forderungen Dritter nicht abschieben
Verbraucher hat gesetzlich verankerte Möglichkeit zur Beschwerde bei Mobilfunkanbieter
Das Landgericht Potsdam hat entschieden, dass das Mobilfunkunternehmen E-Plus seine Kunden nicht zur Zahlung angeblich rückständiger Beiträge für Leistungen von Drittanbietern auffordern und an diese wegen einer möglichen Gutschrift verweisen darf, wenn die Kunden die Nutzung der Drittanbieterdienste bestreiten.
Im zugrunde liegenden Verfahren hatte die Verbraucherzentrale Hamburg den Mobilfunkanbieter erfolglos abgemahnt und anschließend auf Unterlassung geklagt. Vorausgegangen war ein Fall, in dem das Unternehmen von seiner Kundin (die im Verfahren als Zeugin auftrat) die Begleichung angeblich von Drittanbietern gebuchter Leistungen gefordert hatte. Die Kundin hatte daraufhin erklärt, dass sie diese Leistungen nicht gebucht habe und dem Mobilfunkanbieter lediglich die unstrittigen Entgelte aus dem Mobilfunkvertrag gezahlt. E-Plus hat die Kundin wiederholt zur Zahlung aufgefordert und mitgeteilt, sie möge sich wegen einer möglichen
E-Plus darf Kunden bei Einwendungen gegen Berechnung von Drittanbietern nicht direkt an diese verweisen
Das Landgericht Potsdam entschied im Sinne der Verbraucherzentrale. E-Plus dürfe nicht für Drittanbieter Gelder vereinnahmen und seine Kunden bei Einwendungen gegen die Berechnung an diese Drittanbieter verweisen. Nach Meinung des Gerichts habe das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.03.2016
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online
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Dokument-Nr. 22401
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