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Landgericht Potsdam, Beschluss vom 09.01.2014
- 24 Qs 151/13 -
Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Rechtsanwalt: Kein Anspruch eines Anwalts auf Gebühren und Auslagen bei Verteidigung in eigener Sache
Keine Gebührenerstattung wegen Unzulässigkeit der Selbstverteidigung
Verteidigt sich ein Rechtsanwalt in eigener Sache im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens, so steht ihm kein Anspruch auf Erstattung der Gebühren und Auslagen zu. Denn eine Selbstverteidigung ist im Rahmen eines Straf- und Bußgeldverfahrens unzulässig. Dies hat das Landgericht Potsdam entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Bußgeldverfahren gegen ein
Kein Anspruch auf Gebührenerstattung
Das Landgericht Potsdam bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Beschwerde des Anwalts zurück. Ein sich selbst verteidigender Anwalt habe als Betroffener eines Bußgeldverfahrens keinen Gebührenerstattungsanspruch. Denn der Anwalt habe nicht in eigener Sache tätig sein dürfen. Dies habe damit zu tun, dass die Stellung als Verteidiger und der Status als Betroffener unvereinbar miteinander sind.
Entschädigungsanspruch bestand ebenfalls nicht
Zudem habe dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.08.2014
Quelle: Landgericht Potsdam, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Potsdam, Beschluss vom 11.11.2013
Jahrgang: 2014, Seite: 125 NStZ-RR 2014, 125 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2014, Seite: 233 NZV 2014, 233
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Dokument-Nr. 18592
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