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Landgericht Potsdam, Urteil vom 19.04.2007
- 3 S 108/06 -
Mietminderung wegen Baulärm: Vermieter steht Ersatzanspruch gegen Bauherrn zu
Höhe des Ersatzanspruchs bemisst sich grundsätzlich nach Minderungsquote
Kommt es in unmittelbarer Nachbarschaft eines Wohnhauses zu Bauarbeiten von erheblichem Ausmaß und mindern daraufhin die Mieter des Hauses ihre Miete, so steht dem Vermieter grundsätzlich ein Ersatzanspruch gegen den Bauherrn zu. Die Höhe des Anspruchs richtet sich dabei regelmäßig nach der Höhe der Minderung. Dies hat das Landgericht Potsdam entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einem brachliegenden und verwildertem Grundstück kam es über mehrere Monate hinweg wegen der Errichtung eines Neubaus mit Tiefgarage zu erheblichen Belästigungen. Die Mieter eines in unmittelbarer Nachbarschaft liegenden Wohnhauses minderten daraufhin ihre Miete um 20 %. Die Minderungsbeträge verlangte die Vermieterin nunmehr von der Bauherrin ersetzt. Diese weigerte sich aber. Ihrer Meinung nach, habe mit den
Anspruch auf Entschädigung wegen der Mieteinbußen bestand
Das Landgericht Potsdam bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung. Der Vermieterin habe ein Anspruch auf
Anspruch bestand in Höhe von 10 % der Mieteinbußen
Nach Auffassung des Landgerichts habe der Entschädigungsanspruch aber nur in Höhe von 10 % der Mieteinbußen bestanden. Insofern sei zu berücksichtigen gewesen, dass das Wohnhaus in einem Sanierungsgebiet lag und daher mit Mieteinbußen aufgrund von Lärmbelästigungen durch
Fehlendes Recht zur Mietminderung unbeachtlich
Ob das
Minderung war nicht unberechtigt oder überhöht
Die Minderung von 20 % sei nach Ansicht des Landgerichts angesichts der Beeinträchtigungen nicht überhöht gewesen. Darüber hinaus sei das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.03.2014
Quelle: Landgericht Potsdam, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Potsdam, Urteil vom 22.02.2006
[Aktenzeichen: 34 C 312/04]
- Keine Mietminderung bei vorhersehbarem Baulärm durch ortsübliche Baumaßnahmen
(Kammergericht Berlin, Urteil vom 03.06.2002
[Aktenzeichen: 8 U 74/01]) - Großbaustelle in unmittelbarer Nachbarschaft rechtfertigt erhebliche Mietminderung
(Landgericht Hamburg, Urteil vom 05.07.2001
[Aktenzeichen: 333 S 13/01])
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Dokument-Nr. 17784
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