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Landgericht Ravensburg, Urteil vom 15.08.1996
- 3 S 145/96 -
Veranstalter eines Karnevalumzugs muss Verhaltensmaßregeln für Umzugsteilnehmer aufstellen und deren Einhaltung überwachen
Pflicht zum Aufstellen von Aufsichtspersonal besteht
Der Veranstalter eines Karnevalumzugs muss im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht Verhaltensmaßregeln für die Umzugsteilnehmer aufstellen sowie deren Einhaltung überwachen. Dies umfasst etwa die Pflicht, Aufsichtspersonal für die einzelnen Gruppen der Umzugsteilnehmer bereitzustellen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Ravensburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 1994 kam eine Zuschauerin während eines Karnevalumzugs zu Fall, weil ein Umzugsteilnehmer in die Zuschauermenge sprang und sie anrempelte. Da sich die Zuschauerin schwer verletzte, verklagte sie den
Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld bestand
Das Landgericht Ravensburg entschied zu Gunsten der Zuschauerin. Dieser habe ein Anspruch auf Schadenersatz und
Pflicht zum Aufstellen und zur Durchsetzung von Verhaltensmaßregeln bestand
Dem
Veranstalter des Karnevalumzugs verletzte Pflicht zur Überwachung
Zwar habe der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.03.2014
Quelle: Landgericht Ravensburg, ra-online (zt/NJW 1997, 402/rb)
- Verkehrssicherungspflichten bei Rosenmontagszug: Veranstalter nicht zur Vorsorge gegen alle nur denkbaren und auch entfernt liegenden Möglichkeiten einer Schädigung von Besuchern verpflichtet
(Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 19.12.2013
[Aktenzeichen: 3 U 985/13]) - Bonbon-Geschosse gehören zum Karnevals-Umzug: Kein Schmerzensgeld bei Verletzungen durch "Kamellen"
(Landgericht Trier, Urteil vom 07.02.1995
[Aktenzeichen: 1 S 150/94]) - Augenverletzung durch geworfene Tulpe auf Rosenmontagsumzug
(Amtsgericht Eschweiler, Urteil vom 03.01.1986
[Aktenzeichen: 6 C 599/85 (falsch: 6 C 599/86)])
Jahrgang: 1997, Seite: 402 NJW 1997, 402
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Dokument-Nr. 17780
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