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Donnerstag, 21. November 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Karnevalsumzug“ veröffentlicht wurden

Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 08.05.1991
- 5 U 1812/90 -

Haftung des Tierhalters aufgrund Ausbrechens zweier Kaltblutpferde bei Karnevalsumzug

Einsetzung für das Ziehen eines Gespanns zum Karneval ungeeigneter Pferde begründet Sorgfaltsverstoß

Werden zum Ziehen eines Gespanns zum Karneval zwei Pferde eingesetzt, die normalerweise nur im Wald eingesetzt werden und noch nie einen Wagen gezogen haben, so verletzt der Pferdehalter seine Sorgfaltspflichten. Brechen die Pferde aus, so haftet er aufgrund eines dadurch entstandenen Schadens. Der Umstand, dass es sich um Kaltblutpferde handelt, die als friedfertig gelten, spielt dabei keine Rolle. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anlässlich des Karnevals im Jahr 1989 bat eine freiwillige Feuerwehr den Halter zweier Pferde darum, die Pferde zum Ziehen eines Gespanns einsetzen zu dürfen. Die Pferde wurden normalerweise beruflich als Holzrückpferde im Wald eingesetzt. Es handelte sich um Kaltblüter, die als lammfromm und friedfertig gelten. Während des Karnevalsumzugs hatte der Pferdehalter die Zügel in der Hand. Zudem wurde jedes Pferds von zwei Helfern der freiwilligen Feuerwehr gehalten. Jedoch scheuten die Tiere, brachen schließlich aus und überrannten eine am Straßenrad stehende Zuschauerin. Diese klagte gegen den Pferdehalter... Lesen Sie mehr

Landgericht Ravensburg, Urteil vom 15.08.1996
- 3 S 145/96 -

Veranstalter eines Karnevalumzugs muss Verhaltensmaßregeln für Umzugsteilnehmer aufstellen und deren Einhaltung überwachen

Pflicht zum Aufstellen von Aufsichtspersonal besteht

Der Veranstalter eines Karnevalumzugs muss im Rahmen seiner Verkehrs­sicherungs­pflicht Verhaltensmaßregeln für die Umzugsteilnehmer aufstellen sowie deren Einhaltung überwachen. Dies umfasst etwa die Pflicht, Aufsichtspersonal für die einzelnen Gruppen der Umzugsteilnehmer bereitzustellen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Ravensburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 1994 kam eine Zuschauerin während eines Karnevalumzugs zu Fall, weil ein Umzugsteilnehmer in die Zuschauermenge sprang und sie anrempelte. Da sich die Zuschauerin schwer verletzte, verklagte sie den Veranstalter des Karnevalsumzugs auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld.... Lesen Sie mehr

Amtsgericht Köln, Urteil vom 19.06.1998
- 111 C 422/97 -

Veranstalter eines Karnevalumzugs haftet nicht für Exzesse der Teilnehmer

Keine Pflicht des Organisators zum Ergreifen von Sicher­heits­vorkehrungen zum Schutz gegen Vandalismus

Der Veranstalter eines Karnevalumzugs haftet nicht für die durch einen Exzess der Teilnehmer verursachten Schäden. Er muss auch nicht Maßnahmen zum Schutz gegen Vandalismus ergreifen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während des Karnevalsumzugs "Kölner Geisterzug" wurden zwei Fahrzeuge durch Teilnehmer des Umzugs beschädigt. So setzen sich die Teilnehmer beispielsweise auf die Fahrzeuge und liefen über sie hinweg. Des Weiteren wurden die Fahrzeuge durch kaputte Flaschen zerkratzt. Der Eigentümer der Fahrzeuge klagte aufgrund dessen gegen den Veranstalter... Lesen Sie mehr

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Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 19.12.2013
- 3 U 985/13 -

Verkehrs­sicherungs­pflichten bei Rosenmontagszug: Veranstalter nicht zur Vorsorge gegen alle nur denkbaren und auch entfernt liegenden Möglichkeiten einer Schädigung von Besuchern verpflichtet

Erforderliche und zumutbare Vorkehrungen zur Gefahrenbeseitigung sind von konkreten Umständen abhängig

Aufgrund seiner Verkehrs­sicherungs­pflicht hat der Veranstalter eines Umzuges dafür Sorge zu tragen, dass Personen und insbesondere minderjährige Zuschauer nicht zu nahe an die Festwagen kommen können - so etwa durch ausreichende Absperrungen oder andere Sicherungsmaßnahmen. Es sind aber nicht für alle denkbaren und auch entfernt liegenden Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorkehrungen zu treffen. Dritte sind vor den Gefahren zu schützen, die von ihnen erfahrungsgemäß nicht rechtzeitig erkannt und vermieden werden können. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz nunmehr entschieden.

Im hier zugrundeliegenden Streitfall hat die Klägerin den Veranstalter des Mainzer Rosenmontagszuges und einen am Zug mit Festwagen teilnehmenden Karnevalsverein wegen eines Unfalls während des Rosenmontagszuges 2011 auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro in Anspruch genommen. Nach ihrer Darstellung wurde sie vom Anhänger des Zugwagens überrollt und dabei verletzt.... Lesen Sie mehr

Amtsgericht Köln, Urteil vom 07.01.2011
- 123 C 254/10 -

Rosenmontagszug: Kein Schmerzensgeld bei Treffer mit Schokoriegel

Entscheidung des Amtsgerichts Köln zum Süßigkeitenwurf bei Karnevalsumzügen und den Folgen

Das Werfen von kleineren Gegenständen während eines Karnevalsumzuges vom Umzugswagen aus ist sozial üblich, allgemein anerkannt, von allen Zuschauern erwartbar und insgesamt erlaubt. Dieses Verhalten entspricht langjährigen Traditionen und wird allgemein begrüßt. Es dürfte für viele Zuschauer einen ganz wesentlichen Teil des Vergnügens der Teilnahme an einem Karnevalsumzug ausmachen. Dies entschied das Amtsgericht Köln.

Das örtlich zuständige Amtsgericht Köln begründete seine Entscheidung damit, dass eine Verkehrssicherungspflicht, wie sie die Klägerin annehme, nicht bestehe. Diese hatte die Ansicht vertreten, dass das Werfen von Schokoladenriegeln nicht sozial üblich sei, da es rücksichtslos und mit zu großer Kraft erfolgt sei. Zudem seien mehrere Riegel gleichzeitig auf sie geworfen worden. Sie verlangte... Lesen Sie mehr

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Amtsgericht Aachen, Urteil vom 10.11.2005
- 13 C 250/05 -

Kein Schadensersatz und Schmerzensgeld für Kopfverletzung durch fliegende Pralinenschachtel bei Rosenmontagsumzug

Zuschauer willigt durch Teilnahme konkludent in Verletzungsrisiko durch Rosenmontagsumzug ein

Zuschauer eines Rosenmontagszugs haben im Regelfall keinen Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld, wenn sie von ,,Wurfgeschossen" der auf den vorbeiziehenden Karnevalswagen stehenden Jecken getroffen werden. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Aachen hervor.

Im zugrunde liegenden Fall war ein Mann (Kläger), der sich am 7. Februar 2005 den Rosenmontagszug in B. angesehen hatte, durch eine fliegenden Pralinenkarton am Kopf verletzt worden. Er erlitt eine Platzwunde an der Stirn und wurde mit einem Krankenwagen ins Krankenhaus gebracht. Dort wurde seine Wunde mit Silikon geschlossen . Er verlangte daher Schadensersatz in Höhe von 43,20 EUR... Lesen Sie mehr

Landgericht Trier, Urteil vom 07.02.1995
- 1 S 150/94 -

Bonbon-Geschosse gehören zum Karnevals-Umzug: Kein Schmerzensgeld bei Verletzungen durch "Kamellen"

Irrgeleitete Kamelle - Kein Schadensersatz für Zahn

Der Veranstalter eines Karnevalsumzugs ist nicht verpflichtet, den Teilnehmern Anweisungen über das Werfen von Süßigkeiten in die Zuschauermenge zu erteilen. Besucher von Karnevalsumzügen müssen sich grundsätzlich selbst gegen Verletzungen durch Bonbons oder andere "Wurfgeschosse" schützen. Dies hat das Landgericht Trier entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall verfolgte ein Zuschauer am 21.02.1993 einen Karnevalsumzug. Er hielt sich in einer Gruppe von Bekannten auf. Der Umzug geriet ins Stocken, wodurch ein Festwagen unmittelbar in Höhe der Gruppe zum Halten kam. Von dem stehenden Festwagen aus wurden weiterhin Bonbons in die Menge geworfen. Eines der Bonbons traf den Zuschauer (späterer Kläger) an einem Schneidezahn,... Lesen Sie mehr

Landgericht Trier, Urteil vom 05.06.2001
- 1 S 18/01 -

Hörschaden durch Karnevalsumzug - Zum Umfang der Haftung des Veranstalters

Veranstalter haftet nicht für Hörschaden durch abgefeuerte Weinbergskanonen

Veranstalter eines Karnevalsumzugs können nicht für alle denkbaren Risiken verantwortlich gemacht werden. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Trier hervor, das Schadensersatzansprüche eines Zuschauers wegen eines Hörschadens abgewiesen hat.

Im zugrundeliegenden Fall schaute sich ein Zuschauer, der am Straßenrand stand, einen Karnevalsumzug an. Eine Fußgruppe im Karnevalsumzug führte zwei Weinbergskanonen mit sich. Hieraus feuerte sie in regelmäßigen Abständen Böller- und Konfettischüsse ab. Der Zuschauer erlitt einen Hörschaden (Tinnitus) und verklagte den Veranstalter des Karnevalsumzugs.Das Landgericht... Lesen Sie mehr

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.02.1999
- 15 G 401/99 (V) -

Karnevalsumzug darf laut sein - jedenfalls in Frankfurt

Lärmspitzen von über 70 dB sind hinzunehmen

Anwohner eines Karnevalsumzugs müssen die damit verbundenen Lärmimmissionen dulden. Dies hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main entschieden.

Bei einem Fastnachtsumzug darf es nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main auch schon mal lauter zugehen.Es hat entschieden, dass bei einem drei- bis vierstündigen Umzug die damit einhergehenden Geräuschimmissionen schon wegen ihrer kurzen Dauer nicht geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes herbeizuführen.... Lesen Sie mehr