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Landgericht Regensburg, Urteil vom 14.05.2007
4 O 1672/06 -

Verletzung des Rachens bei Mandeloperation stellt groben Behandlungsfehler dar

Bei mangelnder Dokumentation muss sich Arzt Verantwortung für Verletzung zurechnen lassen

Wird bei einer Mandeloperation die Rachenhinterwand außerhalb des zu operierenden Bereichs verletzt, liegt ein grober Behandlungsfehler vor. Die dadurch entstehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen (Schlundverengung durch Vernarbung, Folgen eines Luftröhrenschnitts) rechtfertigen eine Zahlung von Schmerzensgeld und einer Schmerzensgeldrente. Dies entschied das Landgericht Regensburg.

Im zugrunde liegenden Fall litt die Klägerin nach einer Mandelentfernung unter einer deutlichen Narbenbildung im Rachen. Sie musste sich einer Vielzahl von weiteren Behandlungen und Operationen unterziehen, unter anderem einer 15-stündigen Operation unter Vollnarkose, bei der der Schlund erweitert und Haut transplantiert wurde. Zum Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung lebte die Klägerin mit einem Luftröhrenschnitt. Sie klagte auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Beeinträchtigung der Lebensqualität rechtfertigt Schmerzensgeldzahlung

Mit Erfolg: Das Gericht ging von einem groben Behandlungsfehler aus. Ein solcher liege vor, wenn ein ärztlicher Behandlungsfehler festgestellt werde, der einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen dürfe. Laut Sachverständigengutachten dürfe eine Rachenverletzung außerhalb des Operationsgebiets nicht passieren. Das Gericht gestand der Klägerin außerdem eine Beweiserleichterung zu. Wenn der Arzt meine, die Verletzung resultiere nicht aus der Verwendung des OP-Bestecks, sondern könne bereits durch die Intubation hervorgerufen worden sein, hätte er dies dokumentieren müssen. Der Patient sei nicht in der Lage, den Nachweis zu führen, wodurch er verletzt worden sei. Da es keine anderweitige Dokumentation gegeben habe, müsse sich der Arzt die Verantwortung für die Verletzung zurechnen lassen. Aufgrund der deutlichen Beeinträchtigung der Lebensqualität durch den Luftröhrenschnitt seien ein Schmerzensgeld von 80.000,- Euro und eine Schmerzensgeldrente von 60,- Euro monatlich gerechtfertigt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.12.2009
Quelle: ra-online, Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht

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Dokument-Nr.: 8975 Dokument-Nr. 8975

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