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Landgericht Regensburg, Urteil vom 14.05.2007
- 4 O 1672/06 -
Verletzung des Rachens bei Mandeloperation stellt groben Behandlungsfehler dar
Bei mangelnder Dokumentation muss sich Arzt Verantwortung für Verletzung zurechnen lassen
Wird bei einer Mandeloperation die Rachenhinterwand außerhalb des zu operierenden Bereichs verletzt, liegt ein grober Behandlungsfehler vor. Die dadurch entstehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen (Schlundverengung durch Vernarbung, Folgen eines Luftröhrenschnitts) rechtfertigen eine Zahlung von Schmerzensgeld und einer Schmerzensgeldrente. Dies entschied das Landgericht Regensburg.
Im zugrunde liegenden Fall litt die Klägerin nach einer Mandelentfernung unter einer deutlichen Narbenbildung im Rachen. Sie musste sich einer Vielzahl von weiteren Behandlungen und Operationen unterziehen, unter anderem einer 15-stündigen
Beeinträchtigung der Lebensqualität rechtfertigt Schmerzensgeldzahlung
Mit Erfolg: Das Gericht ging von einem groben
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.12.2009
Quelle: ra-online, Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht
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Dokument-Nr. 8975
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