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Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 20.11.2015
- 13 S 117/15 -
Kfz-Haftpflichtversicherung haftet für Schäden infolge unvorsichtigen Türöffnens durch Beifahrer des Fahrzeughalters
Gefährdungshaftung des Fahrzeughalters umfasst Schäden durch unvorsichtiges Türöffnen
Da die Gefährdungshaftung des Fahrzeughalters gemäß § 7 Abs. 1 StVG auch Schäden durch ein unvorsichtiges Türöffnen durch Insassen des Fahrzeugs umfasst, haftet auch die Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters für die Schäden. Dies hat das Landgericht Saarbrücken entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2014 wurde ein geparktes Fahrzeug dadurch beschädigt, dass die Fahrzeugtür des benachbarten Fahrzeugs vom
Anspruch auf Schadensersatz gegen Kfz-Haftpflichtversicherung
Das Landgericht Saarbrücken bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der beklagten
Haftung für Türöffnung durch Beifahrer
Die Beklagte müsse nach Auffassung des Landgerichts auch für den
Gefährdungshaftung des Fahrzeughalters umfasst Schäden durch unvorsichtiges Türöffnen
Zudem sei das Risiko, das sich durch das unvorsichtige
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.11.2017
Quelle: Landgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Ottweiler, Urteil vom 29.05.2015
[Aktenzeichen: 2 C 356/14 (78)]
Jahrgang: 2016, Seite: 704 DAR 2016, 704 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2016, Seite: 356 NJW-RR 2016, 356 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2016, Seite: 128 NZV 2016, 128 | Zeitschrift: Blätter Straßenverkehrsrecht (SVR)
Jahrgang: 2016, Seite: 221 SVR 2016, 221 | Zeitschrift für Schadenrecht (zfs)
Jahrgang: 2016, Seite: 376 zfs 2016, 376
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Dokument-Nr. 25073
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