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Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 30.11.2012
- 13 S 140/12 -
Unfall auf Tankstellengelände: Fehlende sorgfältige Beobachtung des rückwärtigen Bereichs beim Rückwärtsfahren begründet Haftung wegen Verkehrsunfall
Rückwärtsfahren stellt gefährliches Fahrmanöver dar und erfordert gesteigerte Sorgfaltspflichten
Das Rückwärtsfahren stellt ein gefährliches Fahrmanöver dar und erfordert daher eine hohe Sorgfaltspflicht des Fahrers. Beobachtet er den rückwärtigen Bereich nicht sorgfältig und kommt es dadurch zu einem Auffahrunfall, so haftet er für den entstandenen Schaden. Dies hat das Landgericht Saarbrücken entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es zu einem Verkehrsunfall auf einer Tankstelle. Zum Unfall kam es, als die Fahrerin eines
Autofahrerin haftete für den Unfall
Das Landgericht Saarbrücken entschied gegen die Beklagte. Diese habe gegen das Rücksichtnahmegebot aus § 1 Abs. 2 StVO verstoßen. Denn sie sei ohne den rückwärtigen Bereich sorgfältig zu beobachten rückwärts gefahren. Dies sei aber angesichts der Gefährlichkeit des Fahrmanövers erforderlich gewesen. Sie habe daher die hohen Sorgfaltspflichten eines rückwärtsfahrenden Autofahrers erheblich vernachlässigt. Der Verstoß wiege zudem schwer, da sie mit Einfahrenden an dieser Stelle habe rechnen müssen.
Kläger war Mitverschulden anzulasten
Nach Auffassung des Landgerichts habe das Amtsgericht zurecht ein
Unabwendbares Ereignis lag für Kläger nicht vor
Ein unabwendbares Ereignis habe nach Ansicht des Landgerichts für den Kläger nicht vorgelegen (§ 17 Abs. 3 StVG). Denn es sei nicht auszuschließen gewesen, dass ein Idealfahrer die rückwärtsfahrende Autofahrerin früher erkannt und zumindest durch rechtzeitige Abgabe eines Warnzeichens den Unfall hätte verhindern können.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.06.2013
Quelle: Landgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Neunkirchen, Urteil vom 02.08.2012
[Aktenzeichen: 13 C 440/11]
Jahrgang: 2013, Seite: 401 NJW-RR 2013, 401 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2013, Seite: 249 NZV 2013, 249
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Dokument-Nr. 16023
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