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Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 13.06.2014
- 13 S 56/14 -
Unfall beim Ausscheren zwecks rechtsseitigen Überholens: Überholter haftet auf Schadensersatz wegen Rückwärtsrollen
Mithaftung des Überholenden aufgrund Betriebsgefahr seines Fahrzeugs
Schert ein Pkw-Fahrer mit seinem Fahrzeug nach rechts aus, um ein an einer Kreuzung stehendes Fahrzeug rechtsseitig zu überholen, und kommt es dabei zu einer Kollision, so haftet dafür der Überholte, wenn sein Fahrzeug rückwärts rollt. Es verbleibt aber eine Mithaftung des Überholenden aufgrund der Betriebsgefahr seines Pkw. Dies hat das Landgericht Saarbrücken entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2012 kam es an einer Kreuzung zu einer
Amtsgericht nahm Haftungsverteilung vor
Das Amtsgericht Saarbrücken gab der Schadensersatzklage teilweise statt. Es sah eine
Landgericht bejaht Ersatzanspruch in Höhe von 4/5 des Schadens
Das Landgericht Saarbrücken entschied im Wesentlichen zu Gunsten des Klägers. Die Beklagten haben dem Kläger 4/5 seines Schadens zu ersetzen gehabt. Denn dem Verkehrsverstoß des Beklagten habe lediglich die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs gegenübergestanden.
Kein Verkehrsverstoß durch Kläger
Dem Kläger sei nach Ansicht des Landgerichts kein Verkehrsverstoß vorzuwerfen gewesen. Es habe nicht festgestanden, dass der Unfall durch ein Unterschreiten des Seitenabstands mitverursacht wurde. Es sei nämlich möglich gewesen, dass nicht der mangelnde seitliche Abstand, sondern lediglich die Verkürzung des Abstandes nach vorne durch das nach vorne gerichtete Ausscheren des Klägers mitursächlich für den Unfall war. Dies werde aber von § 5 Abs. 4 Satz 2 StVO nicht erfasst. Der Kläger habe den Beklagten auch nicht beim
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.02.2017
Quelle: Landgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Saarbrücken, Urteil vom 06.02.2014
Jahrgang: 2014, Seite: 1179 NJW-RR 2014, 1179 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2015, Seite: 244 NZV 2015, 244 | Zeitschrift für Schadenrecht (zfs)
Jahrgang: 2015, Seite: 139 zfs 2015, 139
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Dokument-Nr. 23799
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