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Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 20.11.2015
- 13 S 67/15 -
Grundloses starkes Abbremsen trotz "Grün" zeigender Ampel begründet überwiegendes Mitverschulden an Auffahrunfall
Annäherung eines Radfahrers an auf "Rot" zeigender Ampel rechtfertigt nicht Annahme eines beabsichtigten Rotlichtverstoßes
Bremst ein Vorausfahrender trotz "Grün" zeigender Ampel grundlos stark ab, haftet er zu 2/3 für die Folgen eines Auffahrunfalls. Die Annäherung eines Radfahrers an der für ihn "Rot" zeigenden Ampel rechtfertigt nicht die Annahme, dass der Radfahrer einen Rotlichtverstoß beabsichtigt. Dies hat das Landgericht Saarbrücken entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2013 kam es an einer Kreuzung zu einem
Amtsgericht lastete Auffahrender Mitverschulden in Höhe von 2/3 an
Das Amtsgericht Homburg gab der Klage auf Grundlage einer Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten der Auffahrenden statt. Die Vorausfahrende habe zwar grundlos stark abgebremst. Jedoch treffe der Auffahrenden ein schweres Verschulden, weil sie unaufmerksam gewesen sei bzw. keinen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten habe. Gegen diese Entscheidung legten beide Parteien Berufung ein.
Landgericht hielt Mitverschulden in Höhe von 1/3 für ausreichend
Das Landgericht Saarbrücken entschied zu Gunsten der Auffahrenden und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der Auffahrenden sei lediglich ein
Grundloses starkes Abbremsen stellt erheblichen Verkehrsverstoß dar
Die Vorausfahrende habe nach Ansicht des Landgerichts gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO verstoßen. Nach dieser Vorschrift dürfe der Vorausfahrende nicht ohne zwingenden Grund stark abbremsen. Auch wenn die Vorausfahrende befürchtet habe, die Radfahrerin könne direkt vor ihr auf die Fahrbahn fahren, habe bei objektiver Betrachtung kein zwingender Grund für ein starkes Abbremsen vorgelegen. Werde eine Kreuzung durch Lichtzeichen geregelt, habe der durch "Grün" bevorrechtigte Verkehrsteilnehmer allein aufgrund einer Annäherung eines anderen, wartepflichtigen Verkehrsteilnehmers an die Kreuzung keine Veranlassung zu einem starken Bremsen. Der durch "Grün" Bevorrechtigte dürfe grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Querverkehr stillsteht und sei daher gehalten, die Grünphase auszunutzen, um einen ungehinderten Verkehrsfluss zu gewährleisten.
Mitverschulden der Auffahrenden aufgrund Unaufmerksamkeit
Der Auffahrenden sei nach Auffassung des Landgerichts ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.10.2017
Quelle: Landgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Homburg, Urteil vom 30.03.2015
[Aktenzeichen: 16 C 195/14]
Jahrgang: 2016, Seite: 1336 NJW 2016, 1336 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2016, Seite: 409 NJW-RR 2016, 409 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2016, Seite: 223 NZV 2016, 223
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Dokument-Nr. 24944
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