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Landgericht Siegen, Urteil vom 10.01.2006
- 1 S 117/05 -
90-jähriger Mieter kann nicht aufgrund unzureichender Wohnungspflege außerordentlich gekündigt werden
Keine Störung des Hausfriedens aufgrund unangenehmer Gerüche
Störungen durch einen Mieter, der schon lange im Haus wohnt und infolge Alter und Krankheit verhaltensauffällig wird, sind vom Vermieter und den Hausbewohnern hinzunehmen, da ein erhöhtes Maß an Verständnis und Rücksichtnahme zu erwarten ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Siegen hervor.
Im vorliegenden Fall versuchte ein Vermieter durch eine
Ein außerordentlicher Kündigungsgrund liegt bei Gefährdung der Mietsache durch Vernachlässigung vor
Das Landgericht Siegen entschied, dass die außerordentliche
Vermieterin hat vertragswidrigen Zustand über einen Zeitraum von über drei Jahren hingenommen, ohne vertragsbeendigende Schritte einzuleiten
Dabei könne es vorliegend dahingestellt bleiben, inwieweit die Beklagten nach der Behauptung der Klägerin durch ihr Lüft- und Heizverhalten Feuchtigkeits- und Schimmelschäden in der
Lagerung von Gegenständen und muffiger Geruch stellen keine Gefährdung der Mietsache dar
Soweit sich die Klägerin darauf berufe, dass die Beklagten in ihrer
Keine Störung des Hausfriedens aufgrund unangenehmer Gerüche
Die
Das hohe Alter von 90 Jahren ist bei Interessenabwägung zu berücksichtigen
Im Rahmen der Interessenabwägung seien die persönlichen Verhältnisse der Parteien zu berücksichtigen. Störungen durch einen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.08.2012
Quelle: ra-online, Landgericht Siegen (vt/st)
- Amtsgericht Siegen, Urteil vom 02.08.2005
[Aktenzeichen: 13 C 131/05]
Jahrgang: 2006, Seite: 158 WuM 2006, 158
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Dokument-Nr. 12990
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