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Landgericht Siegen, Beschluss vom 24.01.2018
- 4 T 243/17 -
Unpfändbarkeit des Pkw eines abseits wohnenden 72-jährigen Schuldners mit Kniebeschwerden
Pkw als notwendiges Hilfsmittel im Sinne von § 811 Abs. 1 Nr. 12 ZPO
Der Pkw eines abseits wohnenden 72-jährigen Schuldners mit Kniebeschwerden kann gemäß § 811 Abs. 1 Nr. 12 ZPO nicht gepfändet werden, da es sich insofern um ein notwendiges Hilfsmittel handelt. Dies hat das Landgericht Siegen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund eines Urteils schuldete ein 72-jähriger Mann einen Betrag von fast 500 EUR. Um an den Betrag zu gelangen, wollte die Gläubigerin den Pkw des Schuldners pfänden lassen. Der Schuldner hielt dies für unzulässig. Er gab an, den Pkw als
Pkw unterliegt als notwendiges Hilfsmittel nicht der Pfändung
Das Landgericht Siegen entschied zu Gunsten des Schuldners und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der Pkw sei gemäß § 811 Abs. 1 Nr. 12 ZPO als notwendiges
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.04.2020
Quelle: Landgericht Siegen, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2018, Seite: 896 NJW-RR 2018, 896
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Dokument-Nr. 28594
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