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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.01.2010
- VII ZB 16/09 -
BGH: Ehegatte nutzt Fahrzeug des Schuldners für Erwerbstätigkeit – Pfändung des Kraftfahrzeug unzulässig
Wirtschaftliche Existenz der Familie durch Pfändung gefährdet
Ein Kraftfahrzeug, das der Ehegatte des Schuldners zur Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit benötigt, ist unpfändbar. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Die Gläubigerin betreibt wegen einer Forderung von 2.459,79 € die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin. Diese ist erwerbsunfähig und bezieht nur eine kleine Rente. Sie lebt mit ihrem Ehemann und drei Kindern in einem Dorf. Der Ehemann ist in der Kreisstadt beschäftigt. Für die Fahrten zur Arbeitsstelle und zurück benutzt er einen
Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel für Arbeitnehmer nicht in zumutbarer Weise möglich
Die dagegen gerichtete, vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass gemäß § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO * auch die Gegenstände unpfändbar sind, die der Ehegatte des Schuldners für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit benötigt. Zur Begründung hat er unter anderem ausgeführt: Die Vorschrift schütze auch den Unterhalt der Familie. Durch eine Pfändung dieser Gegenstände wäre die wirtschaftliche Existenz der Familie in gleicher Weise gefährdet wie durch Pfändung beim erwerbstätigen
Erläuterungen
* - § 811 ZPO: Unpfändbare Sachen
Folgende Sachen sind der Pfändung nicht unterworfen:
1. ...
2. ...
3. ...
4. ...
4a. ...
5. bei Personen, die aus ihrer körperlichen oder geistigen Arbeit oder sonstigen persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, die zur Fortsetzung dieser Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände;
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.02.2010
Quelle: ra-online, BGH
- Amtsgericht Nordhausen, Beschluss vom 26.11.2008
[Aktenzeichen: 2 M 1320/08] - Landgericht Mühlhausen, Beschluss vom 28.01.2009
[Aktenzeichen: 2 T 286/08]
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Dokument-Nr. 9247
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