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Landgericht Stuttgart, Urteil vom 13.03.2019
13 S 181/18 -

Miet­preis­begrenzungs­verordnung Baden-Württemberg wegen fehlender Veröffentlichung der Begründung unwirksam

Herausgabe der fraglichen Begründung auf Anfrage nicht ausreichend

Das Landgericht Stuttgart hat entschieden, dass die baden-württembergische Miet­preis­begrenzungs­verordnung formell unwirksam ist, da es an einer notwendigen Veröffentlichung der Begründung fehlt.

Die Landesregierung hatte am 29. September 2015 die Mietpreisbegrenzungsverordnung Baden-Württemberg erlassen. Die Landesregierung wurde auf Grundlage der bundesgesetzlichen Mietpreisbremse des § 556 d BGB zum Erlass der Verordnung ermächtigt. Die Landesverordnung legt in Baden-Württemberg Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt fest, in denen die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um zehn Prozent übersteigen darf.

Bisherige Praxis des Landes genüge Anforderungen an eine Veröffentlichung nicht

Das Land Baden-Württemberg war dem Rechtsstreit im Berufungsverfahren als Streithelfer beigetreten. Das Land vertrat die Auffassung, dass die Begründung zur Mietpreisbegrenzungsverordnung der Öffentlichkeit ausreichend zugänglich gemacht worden sei. Dem folgte das Landgericht Stuttgart nicht. Insbesondere reiche es nach Auffassung des Gerichts nicht aus, dass die fragliche Begründung auf Anfrage herausgegeben wurde.

Begründung der Verordnung dient auch Grundrechtsschutz der Vermieter

Eine Veröffentlichung der Begründung der Mietpreisbegrenzungsverordnung sei laut Landgericht erforderlich, um die Entscheidung der Landesregierung nachvollziehbar zu machen, weshalb die Mietpreisbremse in einem bestimmten Gebiet gelten solle. Die Begründung der Verordnung diene zudem dem Grundrechtsschutz der Vermieter. Diese seien durch die Mietpreisbremse in der ökonomischen Nutzung ihres Eigentums eingeschränkt. Betroffene Vermieter seien ohne Zugriff auf die vollständige Begründung aber nicht im Stande, ihre Rechte sachgemäß wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs abzuschätzen. Spiegelbildlich seien auch die zur Entscheidung über die Wirksamkeit der Verordnung berufenen Zivilgerichte nur dann in der Lage, über die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu befinden, wenn ihnen die Parteien den nötigen Prozessstoff vortragen können.

Mieterin des vorliegenden Rechtsstreits kann sich nicht auf Mietpreisbremse berufen

Unmittelbare Folge des Urteils ist, dass sich die Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits auf die Mietpreisbremse nicht berufen kann. Sofern weitere Gerichte der Auffassung des Landgerichts folgen, sind von der Entscheidung des Landgerichts Stuttgart sämtliche Mietverhältnisse im Land betroffen, die in einem Gebiet liegen, in dem die Mietpreisbremse des § 556 d BGB nach der aktuellen Mietpreisbegrenzungsverordnung des Landes Anwendung findet.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.03.2019
Quelle: Landgericht Stuttgart/ra-online (pm)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Stuttgart, Urteil vom 30.10.2018
    [Aktenzeichen: 35 C 2110/18]
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Dokument-Nr.: 27185 Dokument-Nr. 27185

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Kommentare (1)

 
 
Hindernissbremser schrieb am 18.03.2019

Achja, die Mietpreisbremse. Wer glaubt, diese würde den Mietpreis bremsen glaubt auch, eine Handbremse bremst die Hand. Aber Deutsche kann man so schön mit billigen Euphemismen einlullen.

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