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Landgericht Stuttgart, Beschluss vom 07.06.2006
- 19 T 33/06 -
Zur fristlosen Kündigung eines Mietvertrages durch den Vermieter, weil der Mieter den Hausfrieden nachhaltig stört
Kündigungsgründe müssen konkret mitgeteilt werden
Wenn ein Vermieter einem Mieter fristlos kündigt, weil dieser den Hausfrieden stört, so ist eine solche Kündigung nur wirksam, wenn sie die genauen Kündigungsgründe aufführt. Der fristlosen Kündigung muss eine genaue Auflistung der Störungen hinsichtlich Art, Zeitpunkt und Dauer beiliegen. Eine pauschale Angabe, "der Mieter störe dauernd den Hausfrieden" genügt nicht. Das hat das Landgericht Stuttgart entschieden.
Im Fall kündigte der Vermieter den Mietern einer Dachgeschosswohnung mit der Begründung, sie würden durch ständige Lärmbelästigungen den Hausfrieden stören. Das Landgericht Stuttgart sah - wie in der Vorinstanz auch das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt - die fristlose Kündigung als unwirksam an.
Bei der fristlosen Kündigung eines Wohnraummietvertrages (§§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2 BGB) müsse der zur Kündigung führende wichtige Grund im Kündigungsschreiben angegeben werden. Die Angaben im Kündigungsschreiben müssten substantiiert sein, d.h. nach Art, Zeitpunkt und Dauer der Störung konkretisiert werden. Wenn der Vermieter wegen mehrerer Gründe kündige, müsse er im Kündigungsschreiben auch alle Gründe benennen. Diese präzise Angabe sei selbst dann erforderlich, wenn die Kündungsgründe dem Mieter schon vor Ausspruch der Kündigung anderweitig bekannt geworden seien, z.B. weil sie ihm mündlich oder schriftlich mitgeteilt worden seien.
Wenn der Vermieter z.B. wegen häufiger Lärmbelästigung kündige, so genüge es nicht, wenn der Vermieter ausführe, die Mieter verursachten "ständig ruhestörenden Lärm".
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BGB § 569 Abs. 4
Eine fristlose Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses ist dann möglich, wenn es einer Vertragspartei aus wichtigem Grund nicht mehr zumutbar ist, die normale Beendigung des Mietverhältnisses abzuwarten. Für die Wirksamkeit der Kündigung müssen diese wichtigen Gründe aber genau und detailliert aufgeführt sein.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.01.2007
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 3711
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