Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Landgericht Stuttgart, Urteil vom 11.01.2008
- 8 O 357/07 -
Sexauktion im Internet: Internetportal muss Namen der mutmaßlichen Väter nennen
"Ersteigerte" Frau hat Anspruch gegen Internetbetreiber auf Herausgabe der Kontaktdaten des Vaters
Das Landgericht Stuttgart verurteilte die Betreiberin eines Internetportals, über das - ähnlich wie bei dem Internetauktionshaus eBay - sexuelle Dienste ersteigert werden können. Geklagt hatte eine Frau, die sich mehrmals über das Portal hatte "ersteigern" lassen - jeweils von verschiedenen Männern, die im Internet unter "Nicknames" auftraten. Bei einem der daraufhin zustandegekommenen sexuellen Kontakte wurde sie geschwängert.
Mit der Klage verlangte sie von der Beklagten (der Betreiberin des Internetportals)
Interesse an Klärung der Vaterschaft überwiegt Geheimhaltungsinteresse des Vaters
Die Verpflichtung der Beklagten zur Auskunftserteilung ergibt sich laut Urteil als Nebenpflicht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen "Auktionsvertrag", bei dessen Zustandekommen und bei dessen Vollzug ungewollte Schwangerschaften von vornherein nicht ausgeschlossen werden können. Das Interesse der als Väter in Betracht kommenden "Auktionsteilnehmer" an der Geheimhaltung ihrer persönlichen Daten ist gegenüber dem Interesse des Kindes an der Feststellung der
Auch allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gestatten Datenweitergabe
Eine solche Wertung wurde bereits in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Portals getroffen, denn dort ist ausdrücklich bestimmt, dass bei einem berechtigten Interesse im Einzelfall Auszüge aus dem Nutzerdatensatz Dritten übermittelt werden dürfen und ein berechtigtes Interesse unter anderem dann vorliegt, wenn die Einleitung zivilrechtlicher Schritte geboten ist. Bei der Feststellung der
Versäumnis der Klägerin, bei Treffen Namen zu erfragen, geht nicht zulasten des Kindes
Die Beklagte wandte unter anderem ein, dass der Klägerin nach den Auktionen die E-Mail-Adressen der fraglichen Männer mitgeteilt worden seien, woraufhin sie mit den fraglichen Personen Kontakt aufgenommen habe. Dabei hätte sie die Personendaten selbst feststellen können. Dieses Argument ließen die Richter jedoch nicht gelten. Zum einen ermögliche die Angabe einer E-Mail-Adresse noch nicht ohne Weiteres die Feststellung der dazugehörenden Person. Zum anderen sei es bei Begegnungen der vorliegenden Art in aller Regel gerade nicht üblich, persönliche Daten auszutauschen. Ein Versäumnis der Klägerin insoweit müsste sich das noch ungeborene Kind ohnehin nicht entgegen halten lassen.
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2009
Quelle: ra-online (we)
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 7386
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil7386
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.