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Landgericht Trier, Urteil vom 03.02.2010
- 4 O 241/09 -
Totalschaden nach Wildunfall: Ausweichmanöver für einen Fuchs ist grob fahrlässig
Versicherung muss nur 40 Prozent der Reparatursumme ersetzen
Ein Autofahrer, der einem Fuchs ausweicht, handelt grob fahrlässig. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Trier hervor.
Im zugrunde liegenden Fall wich ein Autofahrer (Kläger) einem von links über die Straße laufenden
Versicherung: Ausweichen bei Kleintieren ist grob fahrlässig
Das Ausweichen bei kleinen Tieren wie einem
Landgericht: Ausweichen war nicht erforderlich
Das Landgericht verurteilte die Versicherung zur Zahlung von 2.646 € nebst Zinsen sowie 316,18 € vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen und wies die Klage im Übrigen ab. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger einem
Landgericht: Kläger irrte sich grob fahrlässig über die objektive Notwendigkeit des Ausweichens
Dennoch stehe dem Versicherungsnehmer nach § 90 VVG ein Aufwendungsersatzanspruch zu, wenn sich bei ex-post-Betrachtung herausstelle, dass die Handlung zwar nicht geboten gewesen sei, der Versicherungsnehmer aber ohne grobe Fahrlässigkeit angenommen habe, dies sei der Fall. Vorliegend habe der Kläger sich grob fahrlässig über die objektive Notwendigkeit des Ausweichens geirrt, was zu einer Leistungskürzung entsprechend der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers, somit hier zu einer Kürzung um 60 % führe. Dem Kläger stehe daher unter Berücksichtigung der Selbstbeteiligung von 150 € ein Anspruch in Höhe von 2.646 € sowie auf Erstattung dementsprechend angefallener vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 316,18 € zu.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.07.2012
Quelle: ra-online, LG Trier (zt/pt)
- Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 14.01.2011
[Aktenzeichen: 10 U 239/10]
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Jahrgang: 2010, Seite: 510 zfs 2010, 510
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Dokument-Nr. 10897
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