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Landgericht Tübingen, Urteil vom 21.04.2009
- 4 O 15/09 -
Unzulässige Vertragsklauseln: Verbraucherzentrale klagt erfolgreich gegen easy Sports
Fitness-Studiokette darf Preise nicht erhöhen
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg verklagte die Fitness-Studiokette easy Sports Freizeitanlagen GmbH wegen verbraucherunfreundlicher Klauseln vor dem Landgericht Tübingen. Dieses befand neun Klauseln für rechtswidrig und damit unwirksam. Eine davon sollte jährliche Steigerungen der Mitgliedsbeiträge in Höhe eines Preissteigerungsindex ermöglichen. Das von der Verbraucherzentrale erstrittene Urteil schützt die Mitglieder nun vor diesen unzulässigen Preiserhöhungen.
Auf Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V. hat das Landgericht Tübingen am 21.04.2009 im Wege eines Anerkenntnisurteils der Fitnessstudiokette easy Sports (im folgenden "XY") untersagt, gegenüber Verbrauchern gem. § 13 BGB die nachfolgenden oder inhaltsgleichen Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Verträgen über die Nutzung eines Sportstudios zu verwenden oder sich auf diese Klauseln zu berufen:
(1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen habe ich zur Kenntnis genommen.
(2) (Sofern keine gesonderte Unterzeichnung erfolgt:) Ich bestätigte mit meiner Unterschrift, dass mir ein Vertragsexemplar mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie der Hausordnung ausgehändigt wurde.
(3) XY ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag jährlich um den
(4) (Sofern für die Laufzeit ein regelmäßiger Betrag individuell vereinbart wird:) Änderungen der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechtigen XY ab deren Geltung zu einer entsprechenden Anpassung der Beiträge.
(5) Bei Verlust oder Beschädigung ist innerhalb von 4 Wochen ein neuer Ausweis-Chip entsprechend der Ausweispauschale zu beantragen.
(6) Die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag können von XY auf einen Rechtsnachfolger übertragen werden.
(7) XY übernimmt keinerlei Haftung für mitgebrachte Wertsachen, Schmuck, Geld sowie Kleidung.
(8) Bei Leihschlössern wird keine Haftung von Seiten XY übernommen.
(9) Die Eltern haften bei Zuwiderhandlung.
Sachverhalt
easy Sports Freizeitanlagen GmbH ist eine der großen Fitness-Studioketten. Sie betreibt jedoch nicht nur in ganz Deutschland Studios, sondern auch in Österreich und in der Schweiz. An die Mitglieder verschickte das Unternehmen in der Vergangenheit mehrfach Schreiben, in denen eine zusätzliche Abbuchung aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen angekündigt wurde.
Unangemessene Benachteiligung
Die Verbraucherzentrale war der Ansicht, dass die Klausel die Verbraucher benachteiligt. Zum einen gebe sie ihnen keine Möglichkeit, den
easy Sports darf Klausel nicht mehr verwenden
Folge davon ist, dass sich easy Sports auf diese Klauseln nicht mehr berufen darf - das Unternehmen darf keine Abbuchungen mehr aufgrund des
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.05.2009
Quelle: ra-online, Verbraucherzentrale BaWü, Landgericht Tübingen (pt)
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Dokument-Nr. 8716
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