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Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2012
- L 11 EG 2761/10 -
Kein Elterngeld für inhaftierte Mutter
Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt als Anspruchsvoraussetzung für Elterngeld während Aufenthalt in JVA nicht gegeben
Während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe haben Mütter keinen Anspruch auf Elterngeld. Dies entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg im Fall einer 27-jährigen Mutter, deren Sohn während der Haftzeit geboren wurde. Die Gewährung von Elterngeld ist selbst dann ausgeschlossen, wenn Mutter und Kind in der Justizvollzugsanstalt (JVA) zusammen untergebracht sind.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls lebte nach der Geburt ihres Kindes, dessen Vater ebenfalls eine
Zuständigen Landeskreditbank lehnt Antrag auf Elterngeld ab
Da ihr Gehalt in der
Lebensführung der Inhaftierten weitgehend nicht selbst sondern durch Vorgaben der Anstaltsleitung bestimmt
Diese Rechtsansicht bestätigte das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einer Grundsatzentscheidung und wies die Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil des Sozialgerichts Ulm zurück. Innerhalb einer
Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit - Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
§ 1 Berechtigte
(1) Anspruch auf
1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und
4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
[...]
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.02.2012
Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg/ra-online
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Dokument-Nr. 12978
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