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Sozialgericht Berlin, Urteil vom 21.10.2011
- S 2 EG 139/08 -
SG Berlin: Mutter hat auch während des Verbüßens einer Haftstrafe im Gefängnis Anspruch auf Elterngeld
Richtlinien der Familienministerin widersprechen dem Gesetz
Eine Mutter hat dann während der Verbüßung einer Haftstrafe Anspruch auf Elterngeld, wenn sie im Gefängnis zusammen mit ihrem Kind lebt und für dieses tatsächlich und wirtschaftlich sorgt. Die Richtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, wonach Mutter und Kind in einer Justizvollzugsanstalt keinen gemeinsamen Haushalt begründen könnten und deshalb auch kein Anspruch auf Elterngeld bestehe, widersprechen dem Gesetz. Dies entschied das Sozialgericht Berlin.
Im zugrunde liegenden Fall gebar die damals 36 jährige Klägerin aus Berlin-Friedrichshain im Oktober 2007 eine Tochter. Acht Monate später, im Juni 2008, musste sie eine mehrmonatige
Bezirksamt verneint Anspruch auf Elterngeld für die Dauer der Haft
Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin hatte der Klägerin im Januar 2008 noch für die ersten zwölf Lebensmonate ihrer Tochter
Gericht erkennt keine sachlichen Gründe für ein Vorenthalten des Elterngeldes
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat das Sozialgericht Berlin den Aufhebungsbescheid aufgehoben. Es seien keine sachlichen Gründe erkennbar, der Klägerin das
Streitentscheidend war § 1 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG):
Anspruch auf
1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und
4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.11.2011
Quelle: Sozialgericht Berlin/ra-online
- Elterngeldanspruch besteht auch für Mitarbeiter der Europäischen Zentralbank
(Sozialgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 30.09.2009
[Aktenzeichen: S 22 EG 6/09]) - BVerfG: Verfassungsbeschwerde gegen die Ausgestaltung des Elterngelds als Einkommensersatzleistung erfolglos
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 09.11.2011
[Aktenzeichen: 1 BvR 1853/11]) - BSG: Berechnung des Elterngeldes nach Bezug von Streikgeld, Krankengeld oder Arbeitslosengeld verfassungsgemäß
(Bundessozialgericht, Urteil vom 17.02.2011
[Aktenzeichen: B 10 EG 17/09 R, B 10 EG 20/09 R, B 10 EG 21/09 R])
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Dokument-Nr. 12634
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