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Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.2018
- L 11 KR 1154/18 -
Stationäre Rehabilitation auch bei Demenzerkrankten möglich
Kosten für Reha-Maßnahme in Alzheimer-Therapiezentrum in Begleitung des Ehepartners sind von Krankenkasse zu erstatten
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass auch bei fortgeschrittener Demenz das Bestehen von Rehabilitationsfähigkeit und einer positiven Prognose für eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme nicht ausgeschlossen ist. Abzustellen ist auf die konkret-individuellen Rehabilitationsziele (hier: Verlangsamung des Krankheitsprogresses, körperliche und geistige Aktivierung). Das Landessozialgericht verurteilte damit eine Krankenkasse dazu, einer 78-jährigen, an Alzheimer erkrankten Versicherten, die Kosten in Höhe von rund 5.600 Euro für eine vierwöchige Reha-Maßnahme in einem Alzheimer-Therapiezentrum in Begleitung des Ehemannes zu erstatten.
Die Versicherte des zugrunde liegenden Verfahrens leidet seit 2013 an
Versicherte verlangt Kosten für selbstorganisierte Reha-Maßnahme von Krankenkasse erstattet
Die
Individuelle Verhältnisse, Art und Schwere der Erkrankung nicht ausreichend geprüft
Die Berufung der Klägerin war in allen Punkten erfolgreich. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg verurteilte die
Voraussetzungen für Anspruch auf Rehabilitation erfüllt
Der Anspruch auf
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch
Gesetzliche Krankenversicherung
§ 11 Absatz 2 Satz 1 SGB V
Versicherte haben auch Anspruch auf Leistungen zur medizinischen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.08.2018
Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg/ra-online
- Krankenkasse muss wegen verspäteter Entscheidung über Leistungsantrag Kosten für Psychotherapie übernehmen
(Bundessozialgericht, Urteil vom 08.03.2016
[Aktenzeichen: B 1 KR 25/15 R]) - Kostenerstattungspflicht für Rehabilitationssport nur bei absoluter Notwendigkeit
(Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 14.02.2012
[Aktenzeichen: S 16 KR 8187/09])
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Dokument-Nr. 26272
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