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Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.07.2013
- L 11 KR 2003/13 B -
Arztaufzeichnungen in Praxisunterlagen genügen nicht zur ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit
Voraussetzung ist schriftliche Erklärung zwecks Übergabe an Versicherten, Arbeitgeber oder Krankenkasse (sog. Krankenschein)
Die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit setzt das Vorliegen einer schriftlichen Erklärung voraus, die dem Versicherten, seinem Arbeitgeber oder der Krankenkasse ausgehändigt wird. Dieser Anforderung genügen nicht die persönlichen Aufzeichnungen des Arztes in seinen Unterlagen. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob zur
Anspruch auf Krankengeld setzt Feststellung der Arbeitsunfähigkeit voraus
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg führte dazu aus, dass ein Anspruch auf
Feststellung der Arbeitsunfähigkeit setzt Vorliegen einer schriftlichen Erklärung voraus
Die ärztliche
Urteil des BSG vom 10.05.2012 unerheblich
Dies gelte nach Auffassung des Landessozialgerichts unabhängig von der vom Bundessozialgericht (Urt. v. 10.05.2012 - B 1 KR 20/11 R = BSGE 111, 18) getroffenen Unterscheidung zwischen der ärztlichen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.02.2014
Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 17661
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