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Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26.09.2012
- L 2 SO 1378/11 -
Schwerstbehinderte Frau hat Anspruch auf Behinderten-Kfz
Sozialhilfeträger muss Kosten für die Anschaffung und behindertengerechten Umbau eines Autos übernehmen
Auch schwerstbehinderte Menschen haben Anspruch auf eine möglichst selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Der zuständige Sozialhilfeträger muss die Kosten für die Anschaffung und den behindertengerechten Umbau eines Fahrzeugs übernehmen. Dies entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg.
In dem zugrunde liegenden Fall wird die mehrfach schwerstbehinderte und mittellose Klägerin zu Hause von ihrer Mutter versorgt und gepflegt. Sie kann weder sprechen noch sehen und sitzt im Rollstuhl. Selbst normales Sitzen ist ihr nur mit einem Korsett möglich. Da die Busse des öffentlichen Nahverkehrs im Heimatort der Klägerin nicht
Sozialhilfeträger lehnt Kostenübernahme ab
Obwohl sowohl der Soziale Dienst des Sozialamts als auch das Gesundheitsamt den Antrag befürworteten, lehnte der zuständige Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald ab. Aufgabe der Sozialhilfe sei es nicht, einen sozialen Mindeststandard zu gewährleisten; auch nichtbehinderte Menschen, die über kein
LSG: Teilnahme am öffentlichen Leben nur durch Benutzung eines behindertengerechten Kfz möglich
Diese Entscheidung entspreche nicht den Vorgaben des Gesetzes, entschieden die Richter des Landessozialgerichts Baden-Württemberg. Auch behinderten Menschen müsse die Teilnahme am öffentlichen und kulturellen Leben sowie der Kontakt zu ihrer sozialen Umwelt ermöglicht werden. Dies sei im Fall der Klägerin nur durch die Benutzung eines behindertengerechten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.11.2012
Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg/ra-online
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Dokument-Nr. 14586
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