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Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 09.06.2016
- L 7 So 4619/15 -
Keine Sozialhilfe für deutschen Staatsbürger in der Ukraine
Auslandssozialhilfe kann nur in außergewöhnlichen Notlagen gewährt werden
Ein deutscher Staatsangehöriger, der sich seit Jahren in der Ukraine aufhält, hat keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen im Ausland. Dies entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg. Der Mann hatte behauptet, wegen einer in Deutschland drohenden Strafverfolgung nicht zurückkehren zu können. Seine ausschließlich per E-Mail geführte Klage ist außerdem bereits aus Formgründen unzulässig, entschied das Landessozialgericht.
Im zugrunde liegenden Verfahren übersandte die Deutsche Botschaft in der Ukraine aus Kiew dem Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) im Juli 2015 einen Antrag eines deutschen Staatsangehörigen auf Gewährung von
Klage per E-Mail eingereicht
Auf Nachfrage des KVJS machte der Kläger keine weiteren Angaben zu seinen aktuellen finanziellen Verhältnissen und Wohnumständen. Gegen die ablehnende Entscheidung der Behörde erhob er per E-Mail Klage zum Sozialgericht Stuttgart und weigerte sich, seine vollständige Anschrift anzugeben, weshalb das Sozialgericht die Klage als unzulässig abwies.
LSG verneint Anspruch auf Sozialhilfe im Ausland
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg bestätigte die Entscheidung des Sozialgerichts und verwarf ebenfalls die - wiederum nur per E-Mail ohne Nennung einer Postanschrift eingelegte - Berufung als unzulässig. Nur mit der bloßen Angabe einer E-Mail-Adresse kann kein Rechtsstreit geführt werden. Die Ablehnungsentscheidung des KVJS ist auch in der Sache rechtmäßig. Es besteht kein Anspruch auf
Sozialgesetzbuch (SGB)
§ 24 Abs. 1-3 SGB XII (Sozialhilfe für Deutsche im Ausland)
(1) Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im
1. Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im
2. längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit
oder
3. hoheitliche Gewalt.
(2) Leistungen werden nicht erbracht, soweit sie von dem hierzu verpflichteten Aufenthaltsland oder von anderen erbracht werden oder zu erwarten sind.
(3) Art und Maß der Leistungserbringung sowie der Einsatz des Einkommens und des Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.07.2016
Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg/ra-online
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Dokument-Nr. 22902
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