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Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 10.05.2005
L 9 AL 4331/03 -

Kürzung der Arbeitslosenhilfe wegen Arbeitsablehnung durch mangelhaftes Bewerbungsschreiben

Anforderungen an ein Bewerbungsschreiben

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hatte über die Rechtmäßigkeit der Kürzung und des Erlöschens der Arbeitslosenhilfe wegen der dem Verhalten des Klägers zu entnehmenden Ablehnung, sich ordnungsgemäß um eine Stelle als Verkaufsfahrer zu bewerben, zu entscheiden.

Der 1952 geborene Kläger war - abgesehen von zwei kurzfristigen Beschäftigungen - seit Oktober 1990 arbeitslos. Nach dem Auslaufen des Arbeitslosengeldes bezog er ab Oktober 1991 Arbeitslosenhilfe. Im Oktober 2000 forderte die Bundesagentur für Arbeit den Kläger auf, sich bei einer bestimmten Firma als Verkaufsfahrer, Führerscheinklasse 3, zu bewerben. Der Kläger bewarb sich auf die Stelle schriftlich mit den Worten "durch Vermittlung des Arbeitsamtes ... soll ich mich ... bewerben". Dem nur zwei Sätze umfassenden Bewerbungsschreiben lag ein Lebenslauf bei, in dem der Kläger angab, zwar einen Führerschein der Klasse 3 zu besitzen, jedoch wegen Privatinsolvenz seit 1982 und Arbeitslosigkeit über keinen Pkw und keine Fahrpraxis zu verfügen.

Der potentielle Arbeitgeber wies diese Bewerbung gegenüber der Bundesagentur für Arbeit als ungeeignet zurück. Daraufhin stellte die Bundesagentur für Arbeit eine zwölfwöchige Sperrfrist im Bezug der Arbeitslosenhilfe und das Erlöschen des Leistungsanspruchs fest. Nach erfolglosem Widerspruch hiergegen gab das Sozialgericht Karlsruhe der Anfechtungsklage des Klägers auf Aufhebung des Sperrzeit- und Erlöschensbescheids statt.

Das Landessozialgericht hat auf die Berufung der Bundesagentur für Arbeit das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe aufgehoben und die Klage mit folgender Begründung abgewiesen:

Die gegen den Kläger festgesetzte weitere Sperrzeit, die jetzt mit insgesamt mehr als 24 Wochen Sperrzeit zum Erlöschen seines Leistungsanspruchs geführt habe, sei nicht zu beanstanden. Das Bewerbungsschreiben des Klägers sei einer Nichtbewerbung gleichzustellen. Zwar habe sich der Kläger formal beworben, aus dem Wortlaut und dem Inhalt der Bewerbung folge aber, dass es dem Kläger mit der Bewerbung allein darum gegangen sei, eine weitere Sperrzeit im Bezug der Arbeitslosenhilfe zu vermeiden. Das Bewerbungsschreiben, in dem der Kläger schon die Anschrift des potentiellen Arbeitgebers nicht korrekt angegeben habe, bestünde nur aus zwei Sätzen, die in keiner Weise ein berufliches oder persönliches Interesse an der angebotenen Arbeit bekundeten. So fehle etwa auch die abschließende Bitte, sich persönlich vorstellen zu dürfen.

Die weiteren Angaben des Klägers im Anhang zu seinem Lebenslauf - Privatinsolvenz seit 1982 und mangelnde Fahrpraxis - wirkten auf potentielle Arbeitgeber abschreckend und wären im persönlichen Vorstellungsgespräch zu klären gewesen. Ein solches Gespräch sei aber infolge der Art der schriftlichen Bewerbung vereitelt worden.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.08.2005
Quelle: Pressemitteilung vom 24.06.2005

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