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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.09.2010
- L 1 SF 98/10 B Verg, L 1 SF 110/10 B Verg; L 1 SF 191/10 B Verg; L 1 SF 109/10 B Verg, L 1 SF 214/10 B Verg, L 1 SF 217/10 B Verg -
LSG Berlin-Brandenburg: AOK darf exklusive Verträge mit Apotheken zur Patientenversorgung mit Fertigarzneimitteln für Chemotherapie schließen
Ausschreibung für Arzneimittel Zytostatika zulässig
Die AOK Berlin-Brandenburg ist berechtigt exklusive Verträge mit Apotheken in Berlin zur Versorgung ihrer Patienten mit Zytostatika (Fertigarzneimittel zur Injektion bei der so genannten Chemotherapie) zu schließen. Dies entschied das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg.
Die AOK Berlin-Brandenburg hatte im Januar 2010 erstmalig in Deutschland die Beschaffung von Arzneimitteln zur Versorgung ihrer Patienten mit parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie (überwiegend Zytostatika in Lösungen zur Injektion für die so genannte Chemotherapie) exklusiv ausgeschrieben. Die Vertragsärzte ("Kassenärzte") in Berlin sollen nun - aufgeteilt in dreizehn Gebiete - die
Apotheken und Apothekerverband verlangen Verbot der Ausschreibung
Gegen die
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg wies zwei der Beschwerden zurück (L 1 SF 98/10 B Verg und L 1 SF 110/10 B Verg). In weiteren Beschlüssen gestattete das Gericht der Krankenkasse, die Zuschläge zu erteilen (L 1 SF 191/10 B Verg vom 14. Oktober 2010 und L 1 SF 109/10 B Verg vom 22. Oktober 2010). Zudem wiesen die Richter die Anträge auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zurück (L 1 SF 214/10 B Verg und L 1 SF 217/10 B Verg vom 22. Oktober 2010).
Apotheken haben keinen Anspruch auf Beibehaltung des bisherigen Vergütungssystems
Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass die Apotheken keinen Anspruch auf Beibehaltung des bisherigen Vergütungssystems hätten, welches ihnen eine Bezahlung ihrer Leistungen bei Zubereitungen unabhängig von der Preisentwicklung der
Ausschreibung leidet an keinem zur Aufhebung der Ausschreibung zwingenden vergaberechtlichen Fehler
Die AOK sei zwar bei ihrer
Das Geicht entschied zudem im Rahmen seiner Zuständigkeit für krankenversicherungsrechtliche Streitigkeiten, dass die antragstellenden Berufsverbände durch die
Info: Bei den genannten
Nach dem vom Bundestag bereits verabschiedeten Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen Krankenversicherung (Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz - AMNOG) soll die Zuständigkeit auch in derartigen Vergabesachen ab Januar 2011 (wieder) ausschließlich bei den Oberlandesgerichten liegen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.11.2010
Quelle: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg/ra-online
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Dokument-Nr. 10618
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