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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.02.2013
- L 7 KA 106/12 KL ER -
Novartis Pharma GmbH unterliegt im Eilverfahren um Nutzenbewertung von Arzneimitteln
Einleitung der Nutzenbewertung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss nicht willkürlich
Der Eilantrag der Novartis Pharma GmbH im Streit mit dem Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) um die Nutzenbewertung der von Novartis vertriebenen Gliptine ist abzulehnen. Widerspruch bzw. Klage gegen die Veranlassung der Nutzenbewertung bzw. die Aufforderung, ein Dossier einzureichen, entfaltet keine aufschiebende Wirkung. Dies geht aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg hervor.
Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Mit dem "Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen Krankenversicherung" vom 22. Dezember 2010 ist dem GBA auch die Aufgabe zugefallen, den Nutzen von bereits zugelassenen und im Verkehr befindlichen Arzneimitteln zu bewerten ("Bestandsmarkt", § 35 a Abs. 6 SGB V). Im Zuge dessen beschloss der GBA im Juni 2012, eine
Eilantrag soll Nutzenbewertungsverfahren aufhalten
Am 5. Dezember 2012 hat Novartis die Gewährung von Eilrechtsschutz beantragt. Der Eilantrag zielte auf die
Gericht verlängerte Frist zur Einreichung des Dossiers
Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit "Zwischenverfügung" vom 20. Dezember 2012 die Frist zur Übermittlung eines Dossiers zur
Widerspruch bzw. Klage gegen Nutzenbewertungsverfahren entfalten keine aufschiebende Wirkung
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat den Eilantrag abgelehnt. Zu klären war lediglich die Frage, ob
Veranlassung der Nutzenbewertung durch den GBA erscheint nicht willkürlich
Die Entscheidung enthält keine Aussage zur Rechtmäßigkeit der Veranlassung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.03.2013
Quelle: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg/ra-online
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Dokument-Nr. 15331
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