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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.07.2009
- L 7 KA 30/08 KL und L 7 KA 50/08 KL -
LSG Berlin-Brandenburg: Klage der Kassenärztlichen Bundesvereinigung im Streit um ambulante Krankenhausbehandlung abgewiesen
Kassenärztliche Bundesvereinigung muss Überstimmung bei Mehrheitsentscheidung hinnehmen
Die Klage der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gegen den Gemeinsamen Bundesausschuss und das Bundesministerium für Gesundheit hinsichtlich der Detailregelungen der beschlossenen Richtlinie „Ambulante Behandlung im Krankenhaus“ wurde für unzulässig erklärt. Der Kassenärztlichen Bundesvereinigung fehle es für die Klage am stets erforderlichen subjektiven Recht. Dies entschied das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) wandte sich mit ihren Klagen gegen Detailregelungen in der vom Gemeinsamen Bundesausschuss gegen die Stimmen der KBV-Vertreter beschlossenen Richtlinie „Ambulante Behandlung im Krankenhaus“. Sie will erreichen, dass der ambulanten Behandlung eines Versicherten in einem
Gericht weist Klage mangels Klagebefugnis ab
Das Landessozialgericht hat die Klagen als unzulässig behandelt und keine inhaltliche Prüfung der beanstandeten Richtlinie vorgenommen. Für eine Klagebefugnis fehle es der Kassenärztlichen Bundesvereinigung am stets erforderlichen subjektiven Recht; es seien keine eigenen rechtlich geschützten Belange erkennbar, die durch die Richtlinie verletzt sein könnten. Als Körperschaft des Öffentlichen Rechts sei sie auf die ihr vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben beschränkt. Damit habe sie vor allem die vertragsärztliche Versorgung sicherzustellen und die Rechte der Vertragsärzte gegenüber den Krankenkassen wahrzunehmen. Ein allgemein-berufspolitisches Mandat sei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung nicht übertragen. Bei Mehrheitsentscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses überstimmt zu werden, müsse sie gegebenenfalls hinnehmen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.08.2009
Quelle: ra-online, LSG Berlin-Brandenburg
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Dokument-Nr. 8335
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