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Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 16.06.2011
- L 5 AS 357/10 -
Hartz IV: Im Rahmen einer Bewerbung sind Darlegungen zur Sexualität und Gefühlswelt nicht üblich
Jobcenter darf Unterlassen solcher Darlegungen verlangen
Macht ein Leistungsempfänger von ALG II (Hartz IV) im Rahmen seiner Bewerbungsunterlagen Angaben zur Sexualität und Gefühlswert, so entspricht dies nicht der Üblichkeit. Das Jobcenter darf ihn daher verpflichten, solche Angaben nicht mehr zu machen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Hamburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall erließ ein Jobcenter einen eine
Unterlassungsverpflichtung war rechtmäßig
Das Landessozialgericht Hamburg entschied zu Gunsten des Jobcenters. Die Verpflichtung, der Bewerbung keine Mottoliste mehr beizufügen, sei rechtmäßig gewesen. Denn sei dem Jobcenter bewusst, dass die vom Arbeitssuchenden verwendeten Bewerbungsunterlagen nicht geeignet seien, eine Anstellung zu finden, so könne es diesbezügliche Verpflichtungen treffen. Darüber hinaus liege in der Verwendung solcher Bewerbungsunterlagen eine Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II.
Mottolisten im Rahmen einer Bewerbung unüblich
Es entspreche nach Ansicht des Landessozialgerichts nicht der Üblichkeit eines Bewerbungsverfahrens, der Bewerbung eine Mottoliste beizufügen. Im Rahmen einer Bewerbung gehören keine Schilderungen zur Sexualität und Gefühlswelt des Bewerbenden. Dies würde mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Scheitern der Bewerbung führen. Denn durch ein solches Verhalten zeige der Arbeitssuchende Desinteresse an der konkreten Tätigkeit. Die Konzentration auf die eigene Persönlichkeit werde einem potentiellen Arbeitgeber davon abhalten, eine Einstellung vorzunehmen. Eine Mottoliste habe weder einen beruflichen Bezug noch eine berufliche Relevanz. Daher gebe sie auch keinen Aufschluss über den Leistungswerdegang des Bewerbenden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.01.2013
Quelle: Landessozialgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 14906
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