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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18.12.2018
- L 11 AS 109/16 -
Fahrgastbegleiter mit Ein-Euro-Job hat keinen Anspruch auf Tariflohn
Ein-Euro-Job für gemeinnützige Zusatzarbeiten verdrängt keine reguläre Arbeit
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass Ein-Euro-Jobs nur für gemeinnützige Zusatzarbeiten eingerichtet werden dürfen, die keine reguläre Arbeit verdrängen. Ein Fahrgastbegleitservice der ÜSTRA in Hannover genügt diesen Anforderungen.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein ehemaliger Hartz IV-Empfänger aus Hannover geklagt, der vom Jobcenter in eine Eingliederungsmaßnahme als Fahrgastbegleiter der Verkehrsbetriebe vermittelt wurde. Drei Jahre lang half er Senioren und Rollstuhlfahrern beim Einsteigen, unterstützte Eltern mit Kinderwagen und begleitete Patienten zum Arzt. Als er in einer Praxis den Werbeflyer eines Begleitdienstes fand, kamen ihm Zweifel, ob er wirklich eine Zusatzarbeit ausübt.
Kläger verlangt vom Jobcenter Tariflohn
Vom Jobcenter verlangte der Mann nun Tariflohn als Wertersatz für seine Arbeit. Nach seiner Ansicht erbringe die ÜSTRA eine kostenlose Leistung, die bei anderen Anbietern im Rahmen von Betreuungen oder Eingliederungsleistungen Geld koste. Hierdurch entstehe eine wettbewerbsverzerrende Konkurrenz, die auch noch intensiv beworben werde.
ÖPNV-Unternehmen entstehen durch kostenlosen Service keine Zusatzeinnahmen
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen bestätigte die Rechtsauffassung des Jobcenters. Ein kostenloser Fahrgastbegleitservice für mobilitätseingeschränkte Fahrgäste im ÖPNV sei eine Zusatzarbeit im Sinne des SGB II, soweit er nicht zum eigentlichen Leistungsspektrum des Personentransportes gehöre. Dem stehe nicht entgegen, dass es bei der ÜSTRA etwa 70 Fahrgastbegleiter gebe, für die Werbung gemacht werde. Das Gericht hat die Unternehmensstatistiken der ÜSTRA ausgewertet und sich entscheidend darauf gestützt, dass dem Unternehmen durch den kostenlosen Service keine Zusatzeinnahmen entstünden. Gemessen an 176 Mio. Fahrgästen pro Jahr könne aus mehreren Hundert Personenbegleitungen pro Monat kein ernsthaftes wirtschaftliches Interesse am Ticketverkauf folgen. Ebenso wenig bestehe ein Verdrängungspotential anderer Anbieter, die zumeist auch ganz andere Leistungen wie Individualbetreuung erbringen würden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.03.2019
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online (pm)
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Dokument-Nr. 27205
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