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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20.06.2024
- L 11 AS 117/24 -
Keine Grundsicherung bei Jugendarrest
Keine Grundsicherung für in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung befinderliche Personen
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat sich zu einer umstrittenen Rechtsfrage positioniert und entschieden, dass auch ein Jugendarrest zu einem Ausschluss von Grundsicherungsleistungen führt.
Geklagt hatte ein junger Grundsicherungsempfänger aus Peine, der 2019 einen zweiwöchigen
Kläger meint: Jugendarrest ist keine Haftstrafe
Demgegenüber meinte der Kläger, dass der gesetzliche Leistungsausschluss in seinem Fall nicht anwendbar sei. Ein
Richter: Keine Grundsicherung für in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung befinderliche Personen
Das LSG hat die Rechtsauffassung des Jobcenters bestätigt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Gesetz einen Leistungsausschluss für Personen vorsehe, die sich in einer "Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung" aufhielten. Hiervon würde alle Freiheitsentziehungen in allen Rechtsbereichen erfasst. Auch ein
Revision zum Bundessozialgericht zugelassen
Wegen unterschiedlicher Lösungsansätze innerhalb der Rechtsprechung hat das Gericht die grundsätzliche Bedeutung festgestellt und die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.08.2024
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 34307
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