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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27.06.2017
- L 11 AS 378/17 B ER -
Grundsicherungsleistungen: Jobcenter muss nicht bei Scheingeschäften zahlen
Zinslos abrufbare Darlehensbeträge aus "privatem Darlehens-Nothilfevertrag" sind als verdeckte Schenkung zu bewerten
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorläufig entschieden, dass keine Hilfebedürftigkeit bei Grundsicherungsempfängern besteht, die familiären Unterhalt als Darlehen beziehen.
Im zugrunde liegenden Verfahren ging es um eine vierköpfige Familie aus dem Landkreis Peine, die einen Klempnerbetrieb als Familienunternehmen führt und ergänzende Grundsicherungsleistungen bezieht. Der Familienvater hatte mit seiner Mutter, einer Mitinhaberin des Betriebs, einen "privaten Darlehens-Nothilfevertrag" abgeschlossen. Er konnte ohne Kreditsicherheiten nach Bedarf zinslose und scheinbar unbegrenzte Darlehensbeträge abrufen. Die Tilgung sollte nach Leistungsfähigkeit und ohne verbindliche Termine erfolgen.
Jobcenter bewertet Zahlungen als verdeckte Schenkung
Das Jobcenter hatte die Zahlungen als verdeckte
LSG bewertet Darlehensvertrag zumindest teilweise als Scheingeschäft
Im Beschwerdeverfahren hatte sich das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen überwiegend der Auffassung des Jobcenters angeschlossen. Das Gericht hatte die vollständigen Kontoauszüge der vergangenen vier Jahre beigezogen und ermittelt, dass in dieser Zeit ca. 58.000 Euro ausgezahlt wurden und nur ca. 29.000 Euro zurückgezahlt wurden. Es hat den Darlehensvertrag zumindest teilweise als
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.08.2017
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online
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Dokument-Nr. 24663
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