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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.05.2020
- L 11 AS 793/18 -
LSG: Berufskleidung muss vom Jobcenter übernommen werden
Anschaffungskosten für schulische Berufskleidung sind nicht vom Regelbedarf gedeckt
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat erstmalig entschieden, dass Anschaffungskosten für Berufsschulkleidung vom Jobcenter vollständig zu übernehmen sind - unabhängig von der gesetzlichen Schulbedarfspauschale.
Im vorliegenden Fall, klagte ein damals 17-jähriger Schüler aus Hannover, dessen Familie Hartz-IV-Leistungen bezieht. Er interessiere sich für den Kochberuf und brauchte zu Beginn der Berufseinstiegsschule eine Bekleidungsgarnitur. Ein neues Set kostete 115 € von Mütze bis Schuh. Eine Leihe war nicht möglich. Den Kaufpreis wollte der Schüler erstattet haben, da er den zusätzlichen Bedarf nicht anders decken konnte.
Jobcenter lehnt Antrag ab und verweist auf erhaltene Pauschalbeträge
Das
LSG verurteilt Jobcenter zur Übernahme der Kosten
Das LSG hat das Jobcenters zur Übernahme der Kosten verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die
Berufskleidung nicht von Schulbedarfspauschale erfasst
Es liege daher eine offensichtliche und evidente
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.06.2020
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online (pm/ku)
- Sozialgericht Hannover
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Dokument-Nr. 28862
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