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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12.12.2018
- L 13 AS 111/17 -
Vollständige Ausgabe eines geerbten Vermögens innerhalb kurzer Zeit stellt sozialwidriges Verhalten dar
Behauptete Alkoholerkrankung rechtfertigt nicht grob fahrlässiges Verhalten und angeblichen Kontrollverlust
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass die vollständige Ausgabe eines geerbten Vermögens in Höhe von rund 200.000 Euro innerhalb kurzer Zeit ein grob fahrlässiges und sozialwidriges Verhalten darstellt. Ein Hartz IV-Empfänger, der im Anschluss an die Verschwendung seines Erbes erneut Grundsicherungsleistungen bezieht, darf diese Leistungen daher nicht behalten.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein 51-jähriger Hartz IV-Empfänger aus Emden geklagt, der nach dem Tod seines Onkels im Jahre 2011 zunächst von dessen
Verhalten des Hilfeempfängers läuft Grundsatz der Eigenverantwortung zuwider
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen bestätigte die Rechtsauffassung des Jobcenters. Der Kläger habe geerbtes Immobilienvermögen von 120.000 Euro sowie Geld- und Wertpapiervermögen von 80.000 Euro innerhalb von zwei Jahren verschwendet und sei nun völlig mittellos. Seine Bank habe das überzogene Girokonto gekündigt, ihm drohe eine Stromsperre und er sei auf Lebensmittelgutscheine angewiesen. Freimütig habe er eingeräumt, das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.01.2019
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online
- Auflösung des Arbeitsverhältnisses zur Pflege der schwerbehinderten und pflegebedürftigen Mutter stellt kein sozialwidriges Verhalten dar
(Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12.12.2018
[Aktenzeichen: L 13 AS 162/17]) - Betroffener muss Hilfebedürftigkeit bei SGB II-Bezug nach einem Hausverkauf lückenlos offenlegen
(Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 12.01.2015
[Aktenzeichen: L 11 AS 1310/14 B ER])
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Dokument-Nr. 26919
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