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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12.12.2018
- L 13 AS 162/17 -
Auflösung des Arbeitsverhältnisses zur Pflege der schwerbehinderten und pflegebedürftigen Mutter stellt kein sozialwidriges Verhalten dar
Dreimal täglich anfallende Pflege bei Arbeit im Schichtsystem auf Abruf mit variablen Zeiten nicht realisierbar
Löst eine Angestellte das Arbeitsverhältnis mit ihrem Arbeitgeber auf, um ihre schwerbehinderte und pflegebedürftige Mutter pflegen zu können, stellt dies nicht zwingend ein sozialwidriges Verhalten dar. Zwar sind selbst bei einer Pflegestufe II Arbeitszeiten von bis zu sechs Stunden pro Tag zumutbar. Bei einer Arbeit im Schichtsystem auf Abruf mit variablen Zeiten, bei denen die Einsatzzeiten erst vier Tage vor dem Einsatz mitgeteilt werden, ist jedoch eine dreimal täglich anfallende Pflege nicht zu realisieren. Dies geht aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen hervor.
Im zugrunde liegenden Fall lebte ein 38-jähige Frau gemeinsam mit ihrer schwerbehinderten und pflegebedürftigen Mutter in einem gemeinsamen Haushalt im Landkreis Osterholz. Sie hatte eine Vollzeitstelle als Hallenaufsicht am Bremer Flughafen angenommen und wollte Stewardess werden. Zugleich kümmerte sie sich um die
Jobcenter rügt sozialwidriges Verhalten aufgrund Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bewertete das Jobcenter als sozialwidriges Verhalten und nahm eine Rückforderung von zuletzt rund 7.100 Euro vor. Die Frau habe schon bei Abschluss des Arbeitsvertrags gewusst, dass sie im Schichtdienst arbeiten würde und dass ein Umzug nicht möglich sei. Die Mutter habe die Pflegestufe II und die Tochter müsse nicht selbst die
LSG verneint sozialwidriges Verhalten
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen schloss sich der Rechtsauffassung des Jobcenters nicht an und verneinte ein sozialwidriges Verhalten. Entscheidend seien die Umstände des Einzelfalls. Grundsätzlich sei zwar jede Arbeit zumutbar, wenn die
Leistungsempfänger darf Vereinbarkeit von Arbeit und Pflege austesten
Dass die Klägerin dies alles vorher gewusst habe, ließ das Gericht nicht durchgehen. Es gelte ein objektiver Maßstab. Angesichts der Erwerbsobliegenheit dürfe ein Leistungsempfänger die Vereinbarkeit von Arbeit und
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.01.2019
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online
- Junger Volljähriger haftet nicht für pflichtwidriges Verhalten der Eltern beim Bezug von SGB II-Leistungen
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[Aktenzeichen: B 4 AS 12/14 R]) - Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe wegen Weiterbildung zum Meister ist rechtswidrig
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[Aktenzeichen: S 17 AL 1291/16])
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Dokument-Nr. 26918
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