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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14.10.2022
- L 16 KR256/21 -
Kryokonservierung erst ab neuer Rechtslage
Gesetzliche Leistungsanspruch erst mit Erlass der Richtlinie durchsetzbar
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die gesetzliche Krankenversicherung erst ab Erlass der Kryo-Richtlinie im Jahre 2021 die Kosten für das Einfrieren von Samenzellen übernehmen muss.
Zugrunde lag das Verfahren eines 35-jährigen Mannes aus der Nähe von Bremen. Im November 2019 war er in Österreich, als bei ihm überraschend Schmerzen im Hoden auftraten. Er begab sich in eine Klinik und erhielt dort die Diagnose Hodenkrebs. Unverzüglich kehrte er nach Deutschland zurück um den Tumor in der Medizinischen Hochschule (MHH) entfernen zu lassen. Da seine Zeugungsfähigkeit durch Operation und Chemotherapie gefährdet war und er sich Kinder wünschte, empfahlen ihm die behandelnden Ärzte zuvor eine Kryokonservierung von Samenzellen. Seinen Antrag auf Kostenübernahme für die Entnahme und Konservierung der Spermien lehnte die
LSG verneint Anspruch auf Kostenerstattung vor Erlass einer neuen Anspruchsnorm
Anders als die erste Instanz hat das LSG eine Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verneint. Hierzu hat es ausgeführt, dass ein Leistungsanspruch gegen die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.11.2022
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32352
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