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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19.09.2020
- L 4 KR 161/20 -
Kein Anspruch auf Kostenübernahme für Ginseng und Zinktabletten als Nahrungsergänzungsmittel
Bestimmte Produkte könnten aus dem Leistungskatalog ausgeklammert und der Eigenverantwortung der Versicherten zugewiesen werden
Das LSG Celle-Bremen hat entschieden, dass ein Mann, der unter anderem an chronischer Erschöpfung, allergischem Asthma, Tinnitus und einer Nierenerkrankung leidet, keinen Anspruch gegen seine Krankenkasse auf Kostenübernahme für Ginseng und Zink als Nahrungsergänzungsmittel hat.
In dem hier vorliegenden Fall empfahl ihm sein behandelnder Arzt eine Nahrungsergänzung mit Eleutherococcuskapseln (Taiga-/Ginsengwurzel) und Zinktabletten. Bei seiner
Krankenkasse verneint Kostenübernahme von Nahrungsergänzungsmittel
Die Kasse lehnte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, dass
LSG: Präparate nicht vom Leistungskatalog der GKV umfasst
Das LSG hat die Rechtsauffassung der
Heilungsaussicht des Erschöpfungssyndroms nicht wissenschaftlich bewiesen
Die Krankenkassen seien auch nicht gehalten, alles zu leisten, was zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit verfügbar sei. Bestimmte Produkte könnten aus dem Leistungskatalog ausgeklammert und der Eigenverantwortung der Versicherten zugewiesen werden. Außerdem sei der individuelle Glaube an die Wirksamkeit nicht ausreichend. Nach den Herstellerinformationen zielten Ginseng und Zink allgemein auf die Stärkung des Immunsystems; für eine spezifische Heilungsaussicht des Erschöpfungssyndroms lägen keine wissenschaftlichen Erkenntnisse vor.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.09.2020
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 29214
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